BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 260/08 vom 14. Oktober 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Totschlags und gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 14. Oktober 2008 gem344337 247247 44 ff, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten Ruslan K. wird auf seinen Antrag nach Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 27. November 2007 Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gew344hrt. Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu tragen. Der Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 5. M344rz 2008, durch den die Revision des Angeklagten als unzu-l344ssig verworfen wurde, ist damit gegenstandslos. 2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeich-nete Urteil des Landgerichts werden verworfen. 3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Elberd K. die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Der Angeklagte Ruslan K. tr344gt die Kosten seines Rechtsmittels. Beide Angeklagten haben die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gr374nde: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten Elberd K. wegen Totschlags - unter Einbeziehung einer Vorverurteilung - zu einer einheitlichen Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt sowie den Angeklagten Ruslan K. wegen gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung formel-len und materiellen Rechts r374gen, haben keinen Erfolg. 1. Die von beiden Angeklagten erhobene R374ge, das Urteil sei entgegen 247 260 Abs. 1 StPO im unmittelbaren Anschluss an die Pl344doyers der Verteidiger und das letzte Wort der Angeklagten verk374ndet worden, ohne dass sich das Gericht zur Beratung zur374ckgezogen habe, ist unbegr374ndet. 2 a) Zwar weist das Sitzungsprotokoll eine Unterbrechung der Hauptver-handlung zum Zwecke der Urteilsberatung nicht aus. Damit steht der ger374gte Verfahrensversto337 jedoch nicht fest. Denn die Beratung selbst ist nicht Gegens-tand der formellen Beweiskraft gem344337 247 274 StPO. Die Beratung ist geheim und schon deshalb nicht Bestandteil der Hauptverhandlung; an ihr nimmt der Urkundsbeamte der Gesch344ftsstelle nicht teil (BGHSt 5, 294; BGH NStZ 1987, 472; BGH, Beschluss vom 23. November 2000 226 3 StR 428/00). Auch eine Un-terbrechung der Hauptverhandlung zum Zwecke der Beratung ist keine 223f374r die Hauptverhandlung vorgeschriebene F366rmlichkeit223 i.S.d. 247 274 StPO. Eine Bera-tung kann jederzeit vor, w344hrend und nach einer Sitzung erfolgen, ohne dass dies jeweils explizit im Protokoll zu vermerken w344re. Im 334brigen sieht 247 272 Nr. 1 StPO nur vor, dass der Tag der Verhandlung ins Protokoll aufgenommen wird, nicht aber etwa die genaue Uhrzeit, die genaue Dauer oder etwaige Un-terbrechungen (vgl. auch BGH VRS 32, 143). 3 - 4 - b) Die Frage, ob vor Urteilsverk374ndung eine Beratung des Gerichts statt-gefunden hat, war daher im Freibeweis zu kl344ren. Die vom Senat eingeholten Stellungnahmen s344mtlicher Beteiligter einschlie337lich der Instanzverteidiger hat indes ergeben, dass die Hauptverhandlung nach dem letzten Wort der Ange-klagten zum Zwecke der Urteilsberatung unterbrochen wurde. Die Richter und Sch366ffen haben dar374ber hinaus 374bereinstimmend mitgeteilt, dass in dieser Zeit tats344chlich eine umfassende Beratung stattgefunden habe. 4 2. Die R374ge des Angeklagten Elberd K. , mit der er die Verletzung von 247 265 StPO geltend macht (Ziffer 2.4. der Revisionsbegr374ndung), greift e-benfalls nicht durch. 5 a) Der R374ge liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: In der unver344ndert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage war den (drei) Angeklagten eine gemeinschaftlich begangene K366rperverletzung mit Todesfolge gem344337 247247 227, 25 Abs. 2 StGB zur Last gelegt worden (der dritte Angeklagte - Orzeho K. - ist wegen gef344hrlicher K366rperverletzung schuldig gesprochen; er hat keine Re-vision eingelegt). Dabei ging die Anklage davon aus, dass s344mtliche Angeklagte an einer t344tlichen Auseinandersetzung mit dem Tatopfer beteiligt waren, in de-ren Verlauf einer von ihnen das Opfer mit Messerstichen t366dlich verletzte. Wel-cher der Angeklagten zugestochen hatte, lie337 die Anklage offen. Im wesentli-chen Ergebnis der Ermittlungen hei337t es: 223Da bislang nicht festgestellt werden kann, wer den t366dlichen Stich f374hrte, kam eine Anklageerhebung wegen Tot-schlags nicht in Betracht223. In der Hauptverhandlung erging an die Angeklagten folgender Hinweis: 223In Betracht kommen auch jeweils Bestrafungen wegen ge-f344hrlicher K366rperverletzung gem. 247247 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 + 4 StGB sowie Be-strafungen wegen Totschlags gem. 247 212 gegebenenfalls 213 StGB223. Im Urteil 6 - 5 - ist festgestellt, dass der Angeklagte Elberd K. die t366dlichen Messerstiche f374hrte. 7 b) Die Revision beanstandet, dass das Gericht im Urteil einen Sachver-halt zu Grunde gelegt habe, der wesentlich von der Anklage und dem Er366ff-nungsbeschluss abweiche, ohne dass der Beschwerdef374hrer auf diese Ver344n-derung zuvor hingewiesen worden sei. Im 334brigen sei er nicht darauf hingewie-sen worden, dass eine Verurteilung wegen Totschlags in Alleint344terschaft er-wogen werde. c) Die R374ge bleibt ohne Erfolg. Zutreffend ist zwar der rechtliche Ansatz der Revision: Die Annahme von Alleint344terschaft anstelle von Mitt344terschaft ist hinweispflichtig (BGHR StPO 247 265 Abs. 1 Hinweispflicht 5 und 6). Dieser Pflicht ist hier jedoch Gen374ge getan. Der protokollierte Hinweis des Vorsitzen-den in der Hauptverhandlung zielte hinreichend deutlich auf eine m366gliche Ver-urteilung wegen Totschlags in Alleint344terschaft ab. Denn in ihm ist von gemein-schaftlich begangenem Totschlag gerade nicht die Rede. Auf 247 25 Abs. 2 StGB ist nicht Bezug genommen. Dadurch, dass der Hinweis ausweislich des Proto-kolls an alle Angeklagte (223jeweils223) gerichtet und im Plural (223Bestrafungen223) ge-fasst war, wurde jedem der Angeklagten vor Augen gef374hrt, dass er als derjeni-ge identifiziert werden konnte, der die Messerstiche gef374hrt und damit den Tot-schlag begangen hatte. Dabei sollte der Beweisw374rdigung der Strafkammer 374ber diese Frage nicht 223vorgegriffen223 werden, zumal die Beweisaufnahme noch nicht abgeschlossen war. Nichts anderes ergibt sich schlie337lich aus dem Zu-sammenhang mit der zugelassenen Anklage. Die Annahme von Mitt344terschaft in der Anklage bezog sich auf einen anderen Tatbestand, n344mlich den der K366r-perverletzung mit Todesfolge. Die Begr374ndung, mit der dort im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen die Annahme eines T366tungsdeliktes abgelehnt wur- 8 - 6 - de, zeigt, dass eine gemeinschaftlich begangene T366tung gerade nicht in Be-tracht gezogen worden war. Auch vor dem Hintergrund der Anklage war der rechtliche Hinweis mithin nicht missverst344ndlich. 9 3. Auch im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revi-sionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-ben, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im Einzelnen zutref-fend ausgef374hrt hat. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Mutzbauer
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