BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 260/10 vom 24. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 24. Juni 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 3. Februar 2010 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung verur-teilt worden ist (Fall III. 1 der Urteilsgr374nde), b) im Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe, c) soweit eine Entscheidung 374ber die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter-blieben ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit gef344hrlicher K366rperverletzung, Raubes in Tateinheit mit (vors344tzlicher) K366rperverletzung, (vors344tzlicher) K366rperverletzung und Bedrohung zu einer Ge- 1 - 3 - samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der An-geklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374n-det im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen zum Fall III. 1 der Urteilsgr374nde kehrte der Angeklagte "an einem nicht mehr bestimmbaren Tag im Jahre 2004" in betrun-kenem Zustand in die gemeinsam mit seiner Freundin, der Zeugin N. B. , bewohnte Wohnung zur374ck. Der Angeklagte wollte mit der Zeugin ge-schlechtlich verkehren, legte sich zu ihr ins Bett und begann sie zu streicheln. Die Zeugin erkl344rte dem Angeklagten mehrfach, dass er sie in Ruhe lassen sol-le und sie dies nicht wolle. W374tend geworden beschimpfte er die Zeugin und ergriff sodann einen schweren Kerzenst344nder aus Metall, den er in ihre Rich-tung warf, wobei ihm bewusst war, dass er die Zeugin treffen k366nnte. So ge-schah es auch; der Kerzenst344nder traf Frau B. an der linken Schulter, was ihr Schmerzen bereitete. Der Angeklagte nahm dies wahr, es war ihm jedoch gleichg374ltig. Er begab sich in die K374che, h366rte dort Musik und rauchte eine Zi-garette. Nach einer nicht mehr genau bestimmbaren Zeitspanne von h366chstens 30 Minuten (UA 17) kehrte er in das Schlafzimmer zur374ck. "Unter dem Eindruck des zuvor erfolgten Wurfs mit dem Kerzenst344nder und aus Angst vor weiterer Gewalt widersetzte sich die Zeugin N. B. dem Angeklagten nicht mehr. Der Angeklagte, dem bewusst war, dass die Zeugin B. nach wie vor innerlich nicht gewillt war, mit ihm geschlechtlich zu verkehren, aber aus Angst vor weiterer Gewalt den Geschlechtsverkehr zulie337, drang mit seinem Penis in die Scheide der Zeugin N. B. ein und vollzog mit ihr den Beischlaf bis zum Samenerguss". 2 - 4 - 2. Die W374rdigung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich hierdurch (neben einer tateinheitlich begangenen gef344hrlichen K366rperverletzung gem344337 247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) der Vergewaltigung gem344337 247 177 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB schuldig gemacht, h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Die den getroffenen Feststellungen zu Grunde liegende Beweisw374rdigung ist l374ckenhaft und daher sachlich-rechtlich fehlerhaft. 3 a) Im Ansatz zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass fr374here Gewalteinwirkungen als (konkludente) Drohung gegen374ber dem Opfer zu beurteilen sein k366nnen, den k366rperlich wirkenden Zwang erneut anzuwen-den, falls das weitere Vorgehen des T344ters auf Widerstand sto337en sollte. So kann vorangegangene Gewalt in diesem Sinne fortwirken, wenn das Opfer an-gesichts der fr374heren Gewaltanwendung und der gegebenen Kr344fteverh344ltnisse aus Furcht vor weiteren Gewaltt344tigkeiten von einer Gegenwehr absieht, sofern der T344ter zumindest erkennt und billigt, dass das Opfer sein Verhalten als Dro-hung mit gegenw344rtiger Gefahr f374r Leib oder Leben empfindet (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 2 StR 153/02, NStZ-RR 2003, 42, 43 m.w.N.). Zu den zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen l344sst das Urteil jedoch Be-weisgr374nde und Beweisw374rdigung vermissen; dieser Mangel ist auf Sachr374ge zu beachten (BGH, Beschluss vom 7. Mai 1998 - 4 StR 88/98, NStZ-RR 1999, 45; vgl. auch BGH, Beschl374sse vom 29. Juni 1999 - 4 StR 271/99, NZV 2000, 88 und vom 21. September 2005 - 2 StR 311/05, NStZ 2007, 538). 4 Das Landgericht hat in der rechtlichen W374rdigung ausgef374hrt, der Ange-klagte habe billigend in Kauf genommen, dass seine erneute Ann344herung von der Zeugin B. als eine konkludente Drohung empfunden werde. Die Be-weisergebnisse, die den Tatrichter zu dieser W374rdigung gef374hrt haben, teilt er jedoch im angefochtenen Urteil nicht mit. Mit seiner umfangreichen Beweisw374r- 5 - 5 - digung zum Fall III. 1 der Urteilsgr374nde belegt das Landgericht lediglich, dass die Zeugin auf Grund der von ihr empfundenen Angst weiteren Widerstand nicht zu leisten in der Lage war und den Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen er-duldete (UA 15, 30). Nicht belegt hat es in der Beweisw374rdigung jedoch, aus welchen Gr374nden es zu der 334berzeugung gelangt ist, der Angeklagte habe billi-gend in Kauf genommen, dass die Zeugin die erneute Ann344herung als eine konkludente Drohung empfand und infolge der Anwendung dieses N366tigungs-mittels die Durchf374hrung des Geschlechtsverkehrs duldete (vgl. zur finalen Ver-kn374pfung BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2004 - 3 StR 256/04, NStZ 2005, 268, 269 m.w.N.); dies ist insbesondere bei erheblicher Alkoholisierung kritisch zu pr374fen (vgl. Fischer, StGB 57. Auflage 247 177 Rdn. 52 m.w.N.). Nach den Umst344nden des Falles liegt auch nicht auf der Hand, dass der Vorsatz des Angeklagten hier die finale Verkn374pfung von N366tigungsmittel und N366tigungserfolg umfasst hat. Zwar hatte die Zeugin sich auch fr374her schon ge-weigert, mit dem Angeklagten geschlechtlich zu verkehren, wenn dieser abends betrunken nach Hause kam. Hier besteht aber die Besonderheit, dass der An-geklagte, nachdem er die Zeugin mit dem Kerzenst344nder an der Schulter getrof-fen hatte, sich bis zu 30 Minuten in der K374che aufhielt. Es versteht sich nicht von selbst, dass der Angeklagte, als er sodann in das Schlafzimmer zur374ck-kehrte, in sein Bewusstsein aufgenommen hatte, Frau B. werde sein Er-scheinen nunmehr als eine konkludente Drohung mit erneuter Gewaltanwen-dung empfinden und nur deshalb den zuvor abgelehnten Geschlechtsverkehr 374ber sich ergehen lassen. 6 In diesem Zusammenhang erweist sich die Beweisw374rdigung auch inso-weit als l374ckenhaft, als das Landgericht zwar wiederholt ausf374hrt, die Zeugin habe es auch bei fr374herer Gelegenheit abgelehnt, mit dem Angeklagten ge- 7 - 6 - schlechtlich zu verkehren, wenn er Alkohol zu sich genommen habe (UA 17, 18). Die Strafkammer teilt aber nicht mit, welche Folgen diese Ablehnungen jeweils hatten. Das weitere Verhalten der Zeugin und des Angeklagten kann durchaus R374ckschl374sse auf die subjektive Tatseite f374r das hier zu beurteilende Geschehen zulassen. Der aufgezeigte Rechtsfehler n366tigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit der Angeklagte im Fall III. 1 der Urteilsgr374nde wegen Vergewalti-gung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung verurteilt worden ist. Dies zieht die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe nach sich. 8 3. Als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist sich auch, dass das Land-gericht nicht gepr374ft hat, ob der Angeklagte nach 247 64 StGB in einer Entzie-hungsanstalt unterzubringen ist, obwohl seine Feststellungen zu einer solchen Pr374fung dr344ngten. 9 Der Generalbundesanwalt hat sich hierzu in seiner Antragsschrift vom 31. Mai 2010 wie folgt verhalten: 10 "Der wegen K366rperverletzungsdelikten und - wenn auch nicht gravierend - wegen Eigentumsdelikten einschl344gig vorbestraf-te (UA S. 7 f.) Angeklagte konsumierte seit seinem siebzehn-ten Lebensjahr zun344chst Cannabis, sp344ter Heroin und Kokain. Nach zwei ambulanten Drogentherapien und der Teilnahme am Methadon-Programm, jeweils einhergehend mit R374ckf344l-len, erfolgte im Jahr 2004 eine Suchtverlagerung auf Alkohol. Hierbei konsumierte der Angeklagte anl344sslich sich h344ufender Kneipenaufenthalte etwa zehn bis f374nfzehn halbe Liter eines Biermischgetr344nks sowie Wein und Schnaps, wobei sich das Konsumverhalten ab dem Jahr 2008 noch steigerte (UA S. 4 f.). - 7 - Bei den Taten III. 1. und 4. war der Angeklagte alkoholisiert (UA S. 10, 13 f.). Auch zuvor war es bereits regelm344337ig zu t344t-lichen Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und der Gesch344digten gekommen, wenn dieser Alkohol zu sich genommen hatte (UA S. 9). Die Tat III. 2. beging der Ange-klagte, um sich Geldmittel zur Finanzierung seines Alkohol-konsums zu verschaffen (UA S. 12). Hierf374r hatte er sich trotz ihrer bedr344ngten finanziellen Verh344ltnisse bereits des 326fteren eigenm344chtig Gelder der Gesch344digten angeeignet oder diese zur Herausgabe aufgefordert (UA S. 11, 9). Ein solches Ver-halten des Angeklagten war auch Anlass f374r die der Tat III. 3. vorausgegangene Auseinandersetzung (UA S. 12 f.). Die getroffenen Feststellungen legen demnach nahe, dass zumindest die verfahrensgegenst344ndlichen Taten III. 1., 2. und 4. auf einen Hang des Angeklagten zur374ckgehen, berau-schende Mittel im 334berma337 zu sich zu nehmen. Eine "Gef344hrlichkeit" im Sinne des 247 64 StGB w374rde auch nicht daran scheitern, dass es sich bei den Anlasstaten durch-g344ngig um Beziehungstaten zum Nachteil der Gesch344digten B. handelt und m366glicherweise auch nur solche zuk374nftig zu erwarten sind (UA S. 47). Denn der T344ter braucht f374r eine Unterbringung nach 247 64 StGB nicht f374r die Allgemeinheit ge-f344hrlich zu sein (BGH, Beschluss vom 14. April 2010 - 2 StR 112/10). Da der Angeklagte grunds344tzlich therapiebereit ist (UA S. 43) - auch wenn sich das Urteil zur Art der beabsichtigten Thera-pie nicht verh344lt -, bestehen zumindest Anhaltspunkte f374r eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Ma337regel (247 64 Satz 2 StGB). Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht einer etwaigen Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht entgegen (BGHSt 37, 5). Der Beschwerdef374hrer hat die Nicht-anwendung des 247 64 StGB nicht von seinem Rechtsmittel ausgenommen". - 8 - Dem tritt der Senat bei; er kann ausschlie337en, dass die Ein-zelstrafen f374r die F344lle III. 2, 3 und 4 der Urteilsgr374nde milder ausgefallen w344ren, wenn das Tatgericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet h344tte. Ernemann Solin-Stojanovi RiBGH Cierniak befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Ernemann Mutzbauer Bender
Full & Egal Universal Law Academy