ECLI:DE:BGH:2018:061218U4STR260.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL 4 StR 2 60 / 1 8 vom 6. Dezem ber 2018 in der Strafsache gegen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6 . Dezem - ber 201 8 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Feilcke, Dr. Paul als beisitzende Richter , Staatsanwalt als Vertreter d e s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 12 . F ebruar 2018 wird verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklag ten hier durch entstandenen notwen - digen Ausla gen . Von Rechts wegen Gründe: Das Landger icht hat den Angeklagten wegen ( vorsätzlichen ) gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von fünf Jahren und fünf Monaten verurteilt und vom Vorwurf einer Brandstiftung freigesprochen. Ferner hat es Einziehungsentscheidung en g etro f- fen und Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten u nd auf die R üge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten R e- vision . Nach Beschränkung und Teilrücknahme ihres Rechtsmittel s beanstandet sie zuletzt nur noch , dass der Angeklagte nicht auch wegen versuchten Mordes verurteilt worden ist. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmit tel bleibt ohne Erfolg. 1 - 4 - I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und We r- tungen get roffen: 1. Der Angeklagt e und der gesondert Verfolgte K . fuhren am frühen Morgen des 22. Februar 2017 gegen 1.10 Uhr zu einem Raiffeisenm arkt in der Gemeinde W . , um dort einzubrechen und hochwertige Werkzeuge zu entwende n. Im Beifahrerf uß raum ihres hoch motorisierten Fah r- zeugs, das sie einige Monate z uvor gestohlen hatten und an welches sie kurz zuvor ebenfalls entwendete Kennzeichen angebracht hatten, transportierten sie drei große Feldsteine . Mit einem dieser S teine warf en sie die Eingangstür des Verkaufsraums ein, wodurch eine Alarmanlage ausgelöst wurde, und entwe n- d e ten eine Motorsense und einen Laubsauger. Um 1. 16 Uhr verließen sie den Tatort. Der Angeklagte steuerte das Fahr zeug, K . befand sich auf dem Bei - fah rersitz. Nach kurzer Fahrt g elangten sie auf eine Autobahn . Dort nahm ein Ziv ilfahrzeug der Polizei ihre Verfolgung auf . Der Angeklagte und sein Beifahrer bemerkten die s und gingen auch davon aus, dass es sich hierbei um ein Pol i- zeifahrzeug handelte. Um 1.29 Uhr lenkte der Angeklagte das Fluchtf ahrzeug zunächst von der rechten auf die linke Fahrspur und anschließend dicht an die Mittelleitplanke her an; K . warf nun einen der beiden im Beifahrerfußraum verbliebenen Feldsteine, der ein Gewicht von zw ölf Kilogramm hatte, aus dem Fenster der Beifahrerseite auf die Fahrbahn. Das Polizeifahrzeug hatte zu diesem Zeitpunkt eine Geschwindigkeit von 181 km/h und befand sich etwa 80 Meter hinter dem vo m Angeklagten gesteuerten Pkw. Für den Polizeibeamten H . als Fahrer des Polizeifahrzeugs war der nach rechts über die Fahrbahn rollende Stein erst mit Eintritt in den Lichtkegel des Abblendlichts erkennbar ; die Reaktionszeit b e- 2 3 4 - 5 - trug etwa eine Se kunde . Durch eine reaktionsschnelle Lenkbewegung konnte der Beam t e H . einen Zusammen stoß mit dem Stein abwenden. Etw a 18 Se - kunden später warf K . , nachdem der Angeklagte wiederum das Fluchtfah r - zeug nah an die Mittelleitplanke gelenkt hatte, d en letzten der ursprünglich drei im Beifahrerfußraum befindliche n Feldsteine aus dem Beifahrerfenster. Dieser hatte ein Gewicht von 27 Kilogramm . Das Polizeifahrzeug befand sich zu di e- sem Zeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 128 km/h etwa 15 Meter hinter dem Fluchtfahrzeug. Erneut konnte der Beamte H . ausweiche n, wobei ihm wiederum nur eine Reaktionszeit von etwa eine r Sekunde zur Verfügung stand . In beiden Fällen wäre es ohne die Lenkbewegungen des Polizeibeamten zu einer Kollision mit dem Stein und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem schw e- ren Verkehrsunfall gekommen. Etwa sechs Minuten später warf K . die zuvor entwendete 1,1 Meter lange Motorsense aus dem Beifahrerfenster. Das Polizeifahrzeug , das zu di e- sem Zeitpunkt eine Geschwindigkeit von 226 km/h hatte, überfuhr die Moto r- sense , ohne dass hier be i eine Gefahr für das F ahrzeug be stand . Eine halbe Minute später verließen der Angeklagte und K . mit ihrem Fahrzeug die Autobahn an einer Ausfahrt. Dort warf K . den Laubbläser aus dem Beifah - rerfenster; diesem Hindernis konn te der B eam te H . gefahrlos ausweichen. Die Würfe der Steine und Werkzeuge durch K . erfolgten jeweils in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem Angeklagten. Beide ha n- delten mit dem Ziel , einen schweren Verkehrsunfall des sie verfolgenden Pol i- zeifahrz eugs herbeizuführen, um dadurch ihre weitere Verfolgung und die Au f- deckung ihrer Täterschaft bei dem Einbruchsdiebstahl zu vereiteln. Ihnen war bewusst, dass es hierdurch auch zum Tod der Polizeibeamten kommen könnte; dies billigten sie. 5 6 - 6 - Nach Verlassen d er Autobahn setzte n der Angeklagte und K . ihre Fahrt mit einer Geschwindigkeit von bis zu 170 km/h auf einer Kreisstraße fort , wobei es ihnen gelang, den Abstand zu dem sie weiterhin verfolgenden Polize i- fahrzeug zu vergrößern . Obwohl sich in ihre m Fahrzeug noch ein Benzinkani s- ter und ein Seesack mit Einbruchswerkzeug, darunter einem langen Hebel - eisen, be fanden, n ahmen sie davon Abstand, diese Gegen stände als weitere Wurfgeschosse ge gen das Polizeifahrzeug ein zusetzen, obwohl ihnen das hie r- für erfor derliche Befahren der linken Fahrspur ohne weiteres möglich gewesen wäre . Ihren zuvor gefassten bedingten Tötungsvorsatz gaben sie aus eigenem Antrieb auf; sie beschlossen, den Polizeibeamten schlicht davonzufahren, was ihnen auch gelang. 2. Mit Blick au f die Fluchtfahrt hat die Schwurgerichtskammer angeno m- men, der Angeklagte habe sich des gefährlichen Eingriffs in den Straßenve r- kehr gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 1a und b StGB schuldig gemacht, nicht jedoch eines versuchten Mordes. Zwar sei er zur Begehung eines Verdeckungsmordes entschlossen gewesen und habe gemeinsam mit seinem Mittäter K . auch unmittelbar zur Tatbe - gehung angesetzt, jedoch sei er von dem Mordversuch gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB strafbef reiend zurückgetreten. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. Eine zulässige Verfahrensrüge hat die Beschwerdeführerin nicht erh o- ben. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat auch keinen sachlich - rechtlichen Fehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben . D ie Annahme des Landgerichts, dass er sich im Hinblick auf d ie Fluchtfahrt neben einem ge fähr - 7 8 9 10 - 7 - lichen Eingriff in den Straßenverkehr gem äß § 315b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 1a und b StGB nicht auch w egen eines ve r- suchten Mordes strafbar gemacht hat, weil er vo n dieser versuchten Tat gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist, ist nicht zu beanstanden . a) Entgegen der A nsicht der Beschwerdeführerin weist die Annahm e der Schwurgerichtskammer, der Versuch sei nicht fehlgeschlagen, keinen Recht s- fehler auf. aa) Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn die Tat nach Missli n- gen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder naheliegenden Mit teln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält, wobei es auf die Tätersicht nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung ankommt. Erkennt der Täter zu diesem Zei tpunkt oder hat er eine entspreche n- de subjektive Vorstellung dahin, dass es zur Herbeiführung des Erfolges eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, liegt ein Feh l- schlag vor (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399; Beschlüsse vom 22. Oktober 2015 4 StR 262/15, NStZ 2016, 207, 208; vom 9. September 2014 4 StR 367/14, NStZ 2015, 26, 27). bb) Hieran gemessen halt en die Erwägungen des Landgerichts, mit d e- nen es einen fehlgeschlagenen Versuch abgelehnt hat, rechtlicher Überprüfung stand. 11 12 13 - 8 - Das Landgericht hat z unächst für die Prüfung der Frage , ob der Versuch fehlgeschlagen war, auf die Sicht des Angeklagten nach d em Ende d er letzten Ausführungshandlung dem Wurf des Laubsaugers auf die Auto bahn und damit zutreffend auf den sogenannten Rücktrittshorizont (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2013 1 StR 647/12, N StZ - RR 2013, 273, 274; Beschlüsse vom 19. November 2015 2 StR 462/15, NStZ - RR 2016, 105 [Ls] ; vom 27. Novem - ber 2014 3 StR 458/14, NStZ - RR 2015, 105, 106 ) a bgestellt . Bezogen auf d iesen Zeitpunkt hat es angenommen , dass dem Ange - klag ten und seinem Mittäter die Vollendung der Tat objektiv noch möglich war, weil ihnen auch nach dem Wurf der Steine, der Motorsense und des Laubsa u- gers in ihrem Fahrzeug griffbereit noch weitere Wurfgeschosse in Ge stalt eines neben anderen Einbruchswerk zeugen in einem Bundeswehrs eesack befind - lichen l angen Hebeleisens und ei nes Benzinka nisters zur Verfügung standen , wobei i nsbesondere das Hebelei sen bei einer Verwendung als Wurfgeschoss aus kurzer Dis tanz auf ein nachfolgende s Fahrzeug ge eignet war , einen schw e- ren Verkehrsunfall zu verursachen , und dass d iese Um stände dem Ang e klagten auch bewusst waren . Diese Annahmen hat das Landge richt jeweils ausreichend belegt. Mit Blick auf die Gefährlichkeit des Hebeleisens als Angriffsmittel hat es sich in der Beweiswürdigung den Angaben des von ihm gehörten Sachverständigen für die Rekonstruktion von Verkehrsunfällen Dipl. - Ing. O . angeschlossen, der bekundet hat, dass das Hebeleisen ein sehr gefährliches Wurfgeschoss darg e- stellt hätte, wenn es bei versetzter Fahrweise gegen die Winds chutzscheibe des nachfolgenden Fahrzeug s geworfen oder es sich beim Hinauswerfen auf die Fahrbahn aufgestellt hätte und hochgeschleudert worden wäre. 14 15 16 - 9 - Dass dem Angeklagten bewusst war, im Fahrzeug griffbereit über das Hebeleisen sowie weitere als Wurfgegenstände in Betracht kommende Gege n- stän de z u verfügen, hat die Strafkammer zulässigerweise daraus geschlossen, dass der Angeklagte und sein Mittäter K . den Seesack mitsamt dem hier - aus herausragenden Hebeleisen und weiteren Ein bruchswerkzeugen bereits kurze Zeit nach Abreißen des Sichtk ontakts zwischen ihnen und den sie verfo l- genden Polizeibeamten gezielt aus ihrem Fahrzeug in den Seiten raum neben der Straße warfen, um bei einer etwaigen Kontrolle nicht im Besitz dieser G e- genstände angetroffen zu werden. Seine Überzeugung schließlich, dass dem Angeklagten auch bewusst war, dass der Wurf mit einem Hebeleisen gegen ein dicht nachfolgendes Fah r- zeug gefährlich ist und zu einem schweren Verkehrsunfall dieses Fahrzeugs führen kann, hat da s Landgericht ersichtlich au fgrund einer Gesa mtschau d er festgestellten konkreten Umstände es handelte sich um ein langes und gr o- ßes He beleisen; dieses war dem Angeklagten a ls mitgeführtes Einbruchswer k- zeug a uch gegenwärtig ; er und sein Mittäter hat ten bereits andere Gegenstä n- de , die ebenfalls auf der Rückb ank ihres Fahrzeugs gelagert waren, in Richtung des sie verfolgenden Polizeifahrzeugs in der Vorstellung geworfen, da ss sie dadurch einen Unfall dieses F ahrzeugs herbeiführen würden; beide Fahrzeuge wurden mit se hr hoher Geschwindigkeit bewegt getroffen ; hiergegen ist rev i- sionsrechtlich nichts zu erinnern. b) Die weiteren Erwägungen , mit denen das Landgericht einen Rücktritt des Angeklagten vom unbeendeten Mordversuch gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB angenommen hat , indem er und sein Mittäter K . ei nvernehmlich von der weiteren Umsetzung ihres Vorhabens, einen schweren Verkehrsunfall des 17 18 19 - 10 - Polizeifahrzeugs herbeizuführen, Abstand nahmen und stattdessen dem Pol i- zeifahrzeug davonfuhren, halten rechtlicher Nachprüfung ebenfalls stand. 3 . Das Rechtsmit tel der Staatsanwaltschaft deckt auch keinen Recht s- fe h ler des angefochtenen Urteils zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 301 StPO) . Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Feilcke Paul 20
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