BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 26/06 vom 21. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 21. M344rz 2006 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lan-dau (Pfalz) vom 4. Oktober 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Erg344nzend bemerkt der Senat: Die getroffenen Feststellungen geben keinen Anhalt daf374r, dass der zur Tatzeit 64- bzw. 65-j344hrige Angeklagte bei Begehung der sexuellen 334bergriffe infolge (vorzeitigen) Altersabbaus in einer gem344337 247 21 StGB relevanten Weise in seiner Steuerungsf344higkeit beeintr344chtigt war. Auf die vom Beschwerdef374hrer in diesem Zusammenhang beanstandete Erw344gung in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts kommt es daher nicht an. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Maatz Athing Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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