BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 26/07 vom 22. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 22. Februar 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 19. Oktober 2006 mit den zu-geh366rigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Ent-scheidung 374ber die Frage der Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in 28 F344llen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hier-gegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit das Landgericht eine Entscheidung 374ber die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) unterlassen hat. Im 334brigen ist es unbe-gr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Angesichts der getroffenen Feststellungen h344tte sich das Landgericht zur Pr374fung der Frage, ob eine Ma337regel nach 247 64 StGB anzuordnen ist, veran-lasst sehen m374ssen. 2 Der 27j344hrige, einschl344gig vorbestrafte Angeklagte kam erstmals im Alter von 18 Jahren mit Drogen in Kontakt, rauchte anfangs Haschisch und begann nach zwei Jahren regelm344337ig Heroin zu rauchen und gelegentlich zu spritzen. Nach verschiedenen Entw366hnungs- und Substitutionstherapien wurde er immer wieder r374ckf344llig. Vor Beginn der Tatserie ben366tigte er eigenen Angaben zu Folge f374nf bis acht Gramm Heroin t344glich. Das Landgericht hat seine hochgra-dige Drogenabh344ngigkeit festgestellt und ist davon ausgegangen, dass der An-geklagte s344mtliche Taten beging, um durch die illegalen Drogengesch344fte sei-nen eigenen erheblichen Heroinkonsum zu finanzieren. 3 Angesichts dieser Umst344nde lag eine Ma337regelanordnung nach 247 64 StGB nahe. Die unterbliebene Pr374fung stellt sich deshalb als durchgreifender sachlich-rechtlicher Mangel dar. Erw344gungen zu einer Anordnung nach 247 64 StGB waren nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Strafkammer - rechtsfeh-lerfrei - von der uneingeschr344nkten Schuldf344higkeit des Angeklagten ausgegan-gen ist. Eine suchtbedingte Abh344ngigkeit kann auch dann die Annahme eines Hanges im Sinne des 247 64 StGB begr374nden, wenn sie nicht den Schweregrad einer seelischen St366rung im Sinne der 247247 20, 21 StGB erreicht (vgl. Tr366nd-le/Fischer StGB 54. Aufl. 247 64 Rdn. 7 m.w.N.). Den bisherigen Urteilsfeststel-lungen kann trotz der R374ckf344lligkeit nach Entw366hnungs- bzw. Substitutionsbe-handlungen auch nicht entnommen werden, dass eine hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg beim Angeklagten nicht besteht (BVerfGE 91, 1 ff.). 4 - 4 - Die unterbliebene Pr374fung wird der neue Tatrichter - unter Hinzuziehung eines Sachverst344ndigen (247 246 a StPO) - nachzuholen haben. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Unterbringungsanordnung im weiteren Verfahren nicht (247 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Er hat die Nichtanwendung des 247 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechts-mittelangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.). 5 Der Senat kann ausschlie337en, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung auf niedrigere Einzelstrafen oder eine geringere Gesamtfrei-heitsstrafe erkannt h344tte. Der Strafausspruch kann deshalb bestehen bleiben. 6 Tepperwien Maatz Kuckein Ernemann Sost-Scheible
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