BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 26/09 vom 5. M344rz 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 5. M344rz 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 1. Oktober 2008 im Schuld-spruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des vors344tz-lichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis lediglich in einem weiteren Fall (F344lle II. 39 und 40 der Urteilsgr374nde) schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte tr344gt die Kosten seines Rechtsmittels Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Vielzahl von Bet344u-bungsmitteldelikten, darunter in zwei F344llen tateinheitlich begangen mit vors344tz-lichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, sowie wegen vors344tzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei weiteren F344llen unter Freispruch im 334brigen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Wert-ersatzverfall in H366he von 5.000 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringf374gigen Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374n-det im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Ablehnungsr374ge nach 247 338 Nr. 3 StPO ist aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. Februar 2009 nicht zul344ssig ausgef374hrt (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und hat schon deshalb keinen Erfolg. Im 334brigen ist die R374ge auch unbegr374ndet. Denn durch die Niederschrift 374ber die Hauptverhandlung vom 15. September 2008 ist mit der Beweiskraft des 247 274 StPO erwiesen, dass die Ablehnung des Vorsitzenden Richters erst nach dem nach 247 25 Abs. 1 Satz 1 StPO ma337geblichen Zeitpunkt angebracht worden ist und deshalb versp344tet war. Das Protokoll ist entgegen der Auffassung des Be-schwerdef374hrers auch nicht etwa in sich widerspr374chlich, so dass es deshalb an der Beweiskraft fehlen w374rde (vgl. Meyer-Go337ner StPO 51. Aufl. 247 274 Rdn. 17 m.N.). Schlie337lich gen374gte der Hinweis des Vorsitzenden der Feststellung der Identit344t des Angeklagten, die Zweck der Regelung des 247 243 Abs. 2 Satz 3 StPO 374ber die Vernehmung des Angeklagten 374ber seine pers366nlichen Verh344lt-nisse vor der Verlesung der Anklage ist (Meyer-Go337ner aaO 247 243 Rdn. 10, 11). 2 2. Die 334berpr374fung des angefochtenen Urteils auf Grund der allgemeinen Sachr374ge hat lediglich insoweit einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben, als das Landgericht ihn in den F344llen II. 39 und 40 der Urteilsgr374n-de des vors344tzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei tatmehrheitlichen F344l-len anstatt - worauf auch der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift hin-gewiesen hat - nur eines in nat374rlicher Handlungseinheit begangenen Verge-hens nach 247 21 Abs. 1 StVG f374r schuldig befunden hat. Der Senat 344ndert den Schuldspruch entsprechend und setzt in analoger Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe insoweit auf neun Monate Freiheitsstrafe fest, auf die das Landgericht f374r beide F344lle erkannt hat. 3 - 4 - Im 334brigen erweist sich die Revision als unbegr374ndet. Auch der Gesamt-strafenausspruch hat Bestand. Daran 344ndert der Wegfall einer Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe in den F344llen II. 39 und 40 nichts. Denn der Senat kann angesichts der H366he und der Anzahl der verbleibenden Strafen ausschlie-337en, dass das Landgericht ohne die weggefallene Einzelstrafe auf eine niedri-gere Gesamtstrafe erkannt h344tte. 4 Tepperwien Maatz Athing Franke Mutzbauer
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