BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 261/06 vom 1. August 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 1. August 2006 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 206 a Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 3. April 2006 mit den zuge-h366rigen Feststellungen aufgehoben a) in den F344llen II. 3. bis 7. und 22. der Urteilsgr374nde (Verkaufsmengen: jeweils 100 g Haschisch), in den F344llen II. 8. bis 11. (Verkaufsmengen: jeweils 125 g Haschisch) und im Fall II. 35. der Urteilsgr374nde (Verkaufsmenge: 10 g Kokain), b) im Fall II. 36. der Urteilsgr374nde (= Fall 37 der An-klage); insoweit wird das Verfahren eingestellt und tr344gt die Staatskasse die Kosten des Revisionsver-fahrens sowie die dem Angeklagten entstandenen ausscheidbaren notwendigen Auslagen, c) im Ausspruch 374ber die in den 374brigen F344llen (F344lle II. 1., 2., 12. bis 21. und 23. bis 34. der Urteilsgr374n-de) verh344ngten Einzelfreiheitsstrafen, d) im Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die 374brigen Kos- - 3 - ten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen 204gewerbsm344337igen223 uner-laubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (zu er-g344nzen ist: in 36 F344llen) unter Einbeziehung einer Strafe aus einer Vorverurtei-lung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachr374ge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im 334brigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Das Urteil h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand, soweit der Ange-klagte in den F344llen II. 3. bis 11., 22. und 35. der Urteilsgr374nde wegen unerlaub-ten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Nach den getroffenen Feststellungen lieferte der Angeklagte in den F344llen II. 3. bis 11. und 22. 100 g bzw. 125 g Haschisch 204jeweils mittlerer Quali-t344t223 an verschiedene Abnehmer. Im Fall II. 35. verkaufte er 10 g Kokain an Mus-tafa M. . Zu dem Wirkstoffgehalt der ver344u337erten Bet344ubungsmittel verh344lt sich das Urteil nicht. Der Senat kann daher nicht 374berpr374fen, ob in den genann-ten F344llen die Grenzwerte der nicht geringen Menge von 7,5 g THC (vgl. BGHSt 33, 8; 42, 1) f374r Cannabisprodukte und 5,0 g Kokainhydrochlorid (vgl. BGHSt 33, 133) f374r Kokain erreicht worden sind. Dies versteht sich auch bei den Ha-schischverk344ufen nicht von selbst. Bei mittlerer (= durchschnittlicher) Qualit344t von Haschisch wird zwar regelm344337ig von einem THC-Gehalt von 5 bis zu 8 % ausgegangen werden k366nnen (vgl. BGHSt 42, 1, 14; Weber BtMG 2. Aufl. An- 2 - 4 - hang H). Bei Zugrundelegung des danach gegebenen unteren Wertes von 5 % THC w344re jedoch in keinem der betroffenen F344lle der Grenzwert von 7,5 g THC erreicht. 2. Keinen Bestand hat auch die Verurteilung des Angeklagten im Fall II. 36. der Urteilsgr374nde (= Fall 37 der Anklage). Ausweislich der Sitzungsnie-derschrift vom 3. April 2006 ist das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft insoweit gem344337 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Der gerichtliche Einstel-lungsbeschluss nach 247 154 Abs. 2 StPO begr374ndet ein Verfahrenshindernis (vgl. Meyer/Go337ner StPO 49. Aufl. 247 154 Rdn. 17). Das Verfahren ist daher in diesem Punkt einzustellen (247 206 a Abs. 1 StPO). 3 3. Schlie337lich k366nnen auch die von der Urteilsaufhebung nicht betroffe-nen Einzelstrafen nicht bestehen bleiben. Zwar kann insoweit aufgrund der festgestellten Verkaufsmengen ausgeschlossen werden, dass der Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne des 247 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht erreicht worden ist. Jedoch stellt die Gesamtmenge des Wirkstoffs einen wesentlichen Umstand f374r die Beurteilung des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat dar (vgl. BGHR BtMG 247 29 Strafzumessung 8; BGH NStZ-RR 2002, 52, 53 m.w.N.). Der Senat kann daher nicht ausschlie337en, dass die unterbliebene Feststellung des Wirkstoffgehalts der ver344u337erten Drogen sich bei der Bemessung der verh344ng-ten Strafen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, zumal das Landge-richt bei der Strafzumessung allgemein zu seinen Ungunsten ber374cksichtigt hat, er habe 204bei seinen Gesch344ften die nicht geringe Menge in einem erheblichen Umfang 374berschritten223. 4 4. Die Sache bedarf daher in dem aufgezeigten Umfang der erneuten Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird - was dem Senat 5 - 5 - mangels Feststellungen zum Vollstreckungsstand nicht m366glich war 226 zu pr374fen haben, ob eine nachtr344gliche Gesamtstrafenbildung mit den Strafen aus den weiteren Vorverurteilungen aus dem Jahr 2004 (vgl. UA 4 Ziff. 5. bis 7.) in Be-tracht kommt. Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
Full & Egal Universal Law Academy