BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 261/10 vom 13. Juli 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 13. Juli 2010 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bo-chum bei dem Amtsgericht Recklinghausen vom 27. Januar 2010 werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich der gegen den Angeklagten F. verh344ngten Einzelgeld-strafe holt der Senat die von der Strafkammer unterlassene Bestimmung der Tagessatzh366he, der es auch dann bedarf, wenn aus der Einzelgeld-strafe und Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist (vgl. BGHSt 30, 93, 96), in entsprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO nach und setzt die Tagessatzh366he auf den in 247 40 Abs. 2 Satz 3 StGB vorgesehenen Mindestsatz von einem Euro fest (BGH, Beschl. v. 20. April 1988 - 3 StR 138/88, BGHR StGB 247 54 Abs. 3 Tagessatzh366he 2; Beschl. v. 26. Mai 2009 - 4 StR 150/09). Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Mutzbauer Bender
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