BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 261/11 vom 10. November 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen Raubes mit Todesfolge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. November 20 1 1 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende r Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann , Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Cierniak , Dr. Franke , Dr. Quentin als beisitzende Richter, Staat sanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, R echtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin Marin a G. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten Steven M . gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 15. Oktober 2010 wird als unbegründet verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge zu einer Freiheitss trafe von 12 Jahren verurteilt. Mit seiner Revision hat der Ang e- klagte geltend gemacht, dass tilgungsreife jugendrechtliche Vorverurteilung en zu seinem Nachteil verwertet worden sei en und die allgemeine Sachrüge erh o- ben. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung ohne Verstoß gegen § 51 Abs. 1 BZRG zum Nachteil des Angeklagten gewertet, dass er bereits mehrfach strafrechtlich, unter anderem wegen Eigentumsdelikten, in Ersche i- nung getreten ist. Der Angeklagte wurde am 25. August 2005 vom Amtsgericht Detmold wegen Verabredung zur gemeinschaftlichen schweren räuberischen Erpre s- sung rechtskräftig zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Jugendstrafe wurde nach Ablauf der dreijähr igen B e- währungszeit zum 1. Oktober 2008 erlassen und der Strafmakel beseitigt. Diese nach § 4 Nr. 1 BZRG zentralregisterpflichtige Verurteilung war im Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts trotz Ablaufs der fünfjährigen Tilgungsfr ist (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c BZRG) noch nicht tilgungsreif. Sind im Register mehrere 1 2 3 - 4 - Verurteilungen eingetragen, ist nach § 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung gegeben sind. Vorliegen d befand sich im Zentralregister unter Nr. 6 noch die Eintragung eines Strafbefehls des Amtsgerichts Aschersleben vom 19. Juli 2006, mit dem der Angeklagte wegen Führens eines nicht haft versiche r- ten Kraftf ahrzeugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu ein er Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt worden war. Die Tilgungsfrist für diese Eintragung beträgt nach § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BZRG zehn Jahre und war noch nicht abgelaufen. Danach durften auch die im Erziehungsregister eingetragenen Entsche i- dun gen aus den Jahren 2000 bis 2004 (jugendrechtliche Ahndungen wegen Diebstahls u.a.) noch nicht aus dem Register entfernt w e rden. Zwar hat der A n- geklagte am 6. April 2008 das 24. Lebensjahr vo llendet, doch stand einer auf § 63 Abs. 1 BZRG gestützten Entfern ung d ies er Eintragungen nach § 63 Abs. 2 BZRG die wie dargelegt noch nicht tilgungsreife Eintragung des Urteils des Amtsgerichts Detmold vom 25. August 2005 aus dem Zentralregister entgegen. Eine Verwertung auch dieser jugendrechtlichen Ahndungen war d aher ohne Verstoß gegen § 63 Abs. 4 i.V.m. § 51 Abs. 1 BZRG möglich. 2. Die auf die allgemeine Sachrüge hin veranlasste umfassende materiell - rechtliche Nachprüfung des landgerichtlichen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge ben. 4 5 - 5 - 3. Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten den N e- benklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch deren Rechtsmittel erfolglos waren (Senats beschluss vom 14. Januar 1992 4 StR 629/91, BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; BGH, Beschluss vom 15. November 1993 5 StR 628/93, NStZ 1994, 229). Ernemann Roggenbuck Cierniak Franke Quentin 6
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