BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 261/11 vom 27. Juli 20 1 1 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Raubes mit Todesfolge hier: Revisionen der Angeklagten T. und E. M. sowie der Nebenklägerinnen G. , S. und Ma. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer am 27. Juli 20 1 1 gemäß § 349 Abs. 1 und 2 StPO beschlossen: I. Die Revisionen der Angeklagten T. und E. M. gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 15. Oktober 2010 werden als unbegründet verworfen , da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO) . Jeder Beschwe rdeführer hat die Kosten seines Recht s- mittel s zu tragen. II. Die Revision der Nebenklägerin S. Ma. gegen das vorbezeichnete Urteil w ird als un zulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO) . Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmi t- tels z u tragen. I II . Die Nebenklägerinnen M . G. und N . S. haben die Kosten ihrer zurückgenommenen Rechtsmittel zu tragen. - 3 - Ergänzend bemerkt der Senat: Eine Überbürdung der durch die Revision en der Angeklagten den N e- benklägerinn en und die Revisionen der Nebenklägerinnen den Angeklagten entstandenen notwe ndigen Auslagen findet nicht statt , da alle Rechtsmittel e r- folglos waren (Senatsbeschluss vom 14. Januar 1992 4 StR 629/91, BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; B GH, Beschluss vom 15. N o- vember 1993 5 StR 628/93, NStZ 1994 , 229). Ernemann Roggenbuck Cierniak Bender Quentin
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