ECLI:DE:BGH:2017:020817B4STR261.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 261/17 vom 2. August 2017 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Be schwerdeführers am 2. August 2017 ei n- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 6. Februar 2017 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räub e- rischer Erpressung in drei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Herne vom 31. August 2015 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Ge samtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt, von der vier Monate als bereits vollstreckt gelten. Es hat außerdem die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer En t- ziehungsanstalt aus dem vorgenannten Urteil des Amtsgerichts H erne au f- rechterhalten. Diese Maßregel wird seit dem 31. Mai 2016 vollstreckt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rev i- sion des Angeklagten hat keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil d es Angeklagten erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Erörterung bedarf nur Folgendes: Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass bei dem Angekla g- ten die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auch 1 2 3 - 3 - zum Zeitpunkt seiner Ents cheidung noch vorliegen. Es hat deshalb zutreffend die im Urteil des Amtsgerichts Herne vom 31. August 2015 angeordnete Ma ß- regel nach § 55 Abs. 2 StGB aufrechterhalten, weil die jetzt abgeurteilten Taten vor dieser Verurteilung des Angeklagten begangen wur den (BGH, Beschluss vom 25. November 2010 3 StR 406/10, NStZ - RR 2011, 105 f. mwN). Auch die Nichtanordnung eines Vorwegvollzugs von Freiheitsstrafe (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB) hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Senat folgt der vom 3. Strafsenat in seinem vorgenannten Beschluss geäußerten Ansicht, dass in Fällen, in denen nachträglich eine so hohe Gesamtfreiheitsstrafe gebi l- det wird, dass eine nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB bemessene, am Hal b- strafenzeitpunkt orientierte Anordnung des Vorwegvo llzugs zu einer Herau s- nahme des Angeklagten aus dem Maßregelvollzug führen müsste, darin eine der Konstellationen zu sehen sein kann, in denen entgegen der Regel des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB auf eine Entscheidung über einen Vorwegvollzug verzichtet werden k ann. Eine solche Konstellation hat der Tatrichter rechtsfehlerfrei bejaht. Der Angeklagte hat während des Maßregelvollzugs nach drei früheren, jeweils a b- gebrochenen Therapiemaßnahmen jetzt erstmals eine Therapiebereitschaft entwickelt. Die Herausnahme au s der Maßregel wäre nach der Einschätzung des behandelnden Arztes und des vom Landgericht gehörten Sachverständ i- gen kontraproduktiv. Der Zweck der Maßregel würde mithin durch den Vorwe g- vollzug von Freiheitsstrafe gefährdet und nicht leichter erreicht, wie es § 67 Abs. 2 Satz 1 StGB voraussetzt. Die Gefahr, dass der Angeklagte nach erfol g- reichem Abschluss der Therapie im Strafvollzug rückfällig werden könnte, hat der Tatrichter erwogen und mit nachvollziehbaren Argumenten verneint. Nach 4 5 - 4 - alledem konnte hier a uf die Anordnung eines Vorwegvollzugs verzichtet we r- den. Sost - Scheible Roggenbuck Bender Quentin Feilcke
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