ECLI:DE:BGH:2019:240119B4STR261.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 261 /1 8 vom 24. Januar 201 9 in der Strafsache gegen wegen Mordes Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2019 einstimmig be- sc hlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 12. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen. - 2 - Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. Zwar widersprechen sich die Ausführungen des Landgerichts dazu, ob es zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer vor der Tat einen Streit über das Mo- biltelefon des Tatopfers gab. Während die Strafkammer eine solche Auseinanderset- zung zwischen dem Angeklagte n und dem Tatopfer mehrfach angenommen hat (UA S. 62, S. (UA S. 49). Dieser Widerspruch stellt die An nahme niedriger Beweggründe durch die Strafkammer aber nicht in Frage, da ein etwaiger Streit um das Mobiltelefon allenfalls der unmittelbare Tatauslöser für die nach den Feststellungen bereits seit längerem vom Angeklagten in Aussicht genommene und angekü ndigte Tötung des Tatopfers aus Eifersucht und unbedingtem Machtwillen war (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2017 2 StR 656/13, NStZ 2018, 527, 528). 2. Ein durchgreifender Rechtsfehler liegt auch nicht darin, dass das Landge- richt im Zusammenhang mit seiner Annahme, der Angeklagte habe nicht aus Ver- zweiflung über seine Lebenslage gehandelt, dessen Vorankündigung, er werde erst das Tatopfer und dann sich selbst töten, nicht näher erörtert hat. Der Senat entnimmt den Ausführungen des Landgerichts dazu, dem Ang seine Selbsttötung angekommen, sondern es sei ihm in erster Linie darum gegan- gen, seine fr ühere Partnerin zu töten (UA S. 69), dass es diese Vorankündigung des Angeklagten nicht verkannt hat. 3. Der Senat weist zum wied erholten Male (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2014 4 StR 163/14, NJW 2014, 3382, 3384 f. ) darauf hin, dass in den Urteils- gründen die für erwiesen erachteten Tatsachen (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO) in sach - licher Form unter Auslassung ausschmückender Form ulierungen dargestellt werden - 3 - sollten. Daher sind grundsätzlich sofern nicht als Zitate unerlässlich und mit Tat - sachen belegt hen, dass die junge Frau nie gedankliche Vorgänge die zudem entsprechend bewei swürdigend belegt werden müssen ihren Traum von einem glücklichen Familienleben mit dem Angeklagten verwirk - . Formulierungen, die Wertungen enthalten und nicht durch Tatsachen belegt sind, k önnen den Bestand des Urteils gefährden (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2014 4 StR 163/14, aaO). Sost - Scheible Roggenbuck Quentin Feilcke Bartel
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