BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 26/13 vom 19. Juni 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Juni 2013 einstimmig beschl o s- sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. Juli 2012 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeb en hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - 2 - Ergänzend zu m Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzume r- ken: Soweit die Revisionen mit ihren auf § 338 Nr. 5 StPO gestützten Verfahren s- rügen geltend machen, dass bei verschiedenen am Richtertisch durchgeführten Augenscheinseinnahmen Verfahrensbeteiligte von der Inaugenscheinnahme ausg e- schlossen worden s eien , w ird das Revisionsvorbringen in tatsächlicher Hinsicht durch die dienstliche Erklärung des Vo rsitzenden vom 27 . August 2012 widerlegt . S oweit die Revision en den Verstoß gegen § 338 Nr. 5 StPO darin sehen, dass die von Zeugen bei der Inaugenscheinnahme abgeg ebenen Erklärungen für die nicht an den Richtertisch getretenen Verfahrensbeteiligten in Einzelfällen nicht wahrnehmbar gewesen seien , ist die R üge nicht ordnungsgemäß ausgeführt . Abwesend im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO (vgl. Fran ke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 338 Rn. 83) ist ein Verfahrensbeteiligter, der sich im Gerichtssaal aufhält und sich an der Haup t- verhandlung beteiligt, erst dann, wenn er nach den konkreten Gegebenheiten wä h- rend eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung außer Stande ist , auf die Ve r- handlung sei es auch nur mit der Bitte, lauter zu sprechen oder das Mikrofon zu benutzen , Einfluss zu nehmen. Dazu, dass dies in den gerügten Verhandlungssit u- ationen der Fall war, verhält sich das Sachvorbringen der Beschwerdeführer nicht. Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Bender Reiter
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