ECLI:DE:BGH:2016:090316B4STR26.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 26/16 vom 9. März 2016 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und n ach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 2016 einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 23. Oktober 2015 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Tenor d es angefochtenen Urteils aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Januar 2016 dahi n- gehend berichtigt, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltre i- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubte m Erwerb von Betäubungsmitteln, wegen unerlaubten Besi t- zes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in vier Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinhe it mit unerlaubte m Erwerb von Betäubungsmitteln in 28 Fällen verurteilt ECLI:DE:BGH:2016:090316B4STR26.16.0 - 2 - ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Ko sten des Rechtsmittels zu tragen. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
Full & Egal Universal Law Academy