ECLI:DE:BGH:20 17:250417B4STR26.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 26 /1 7 vom 25. April 201 7 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. A pril 201 7 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dor t- mund vom 30. Mai 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nac h- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen . - 2 - Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts b emerkt der Senat : Zwar ist der vom Landgericht bei der Strafzumessung berücksichtigte U m- stand, dass der Angeklagte zur Durchsetzung des sexuellen Übergriffs über die Anwendung von Gewalt gegen die Nebenklägerin und ihre Bedrohung hinaus auch ihre schu tzlo se Lage ausgenutzt habe ( UA S. 59) , in subjektiver Hinsicht nicht belegt. I n Anbe tracht der objektiv vorhandenen Schutzlosigkeit der Nebenklägerin und der ohnehin milden Strafe kann der Senat jedoch aus schließen, dass die Strafe hierauf beruht. Sost - Sc heible Roggenbuck Franke Bender Feilcke
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