BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 262/01 vom 25. Oktober 2001 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3 Die Ausnutzung derselben schutzlosen Lage allein reicht nicht aus, mehrere sexuelle Handlungen zu einer Tat im Rechtssinne zu verbinden. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - 4 StR 262/01 - (LG Dortmund) wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 2001, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien als Vorsitzende, die Richter am Bundesgerichtshof Maatz, Dr. Kuckein, Athing, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanoviæ a ls beisitzende Richter, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Dortmund vom 12. Dezember 2000 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung sowie wegen tateinheitlich mit Freiheitsberaubung begangener Vergewaltigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten ve r - urteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Die Verfahrensrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig. II. Die Sachrüge ist im Ergebnis ebenfalls unbegründet. Einer Erörterung bedarf lediglich die Frage, ob die Strafkammer die Konkurrenzverhältnisse hi n - sichtlich der Vergewaltigungstaten zutreffend beurteilt hat. 1. Nach den Feststellungen suchte der Angeklagte seine Ehefrau Melek E. , die sich wegen wiederholter Gewalttätigkeiten von ihm getrennt hatte, am 7. Februar 2000 in ihrer Wohnung auf, weil er die Ehe fortsetzen wollte. Er - 4 - stellte Melek E. vor die Wahl, entweder mit ihm erneut zusammenzuleben oder ihm den gemeinsamen Sohn zu bergeben. Als seine Ehefrau die He r - ausgabe des Kindes verweigerte, versetzte er ihr zwei Schlge ins Gesicht. Sodann zwang er sie, ihm sowohl ihren Paß als auch den des Sohnes herau s - zugeben und einen Brief aufzusetzen, in dem sie auf das Kind verzichtete. A n - schließend weigerte er sich aus Angst vor einer Anzeige, die Wohnung zu verlassen. Er schloß die Wohnungstr ab, steckte den Schlssel ein und ve r - brachte die Nacht in der Wohnung. In den folgenden Tagen hielt er die Wo h - nung, die seine Ehefrau nur in Gegenwart des Angeklagten verlassen durfte, weiterhin verschlossen. In diesem Zeitraum fhrte der Angeklagte am 8., am 9. oder 10. und am 13. Februar 2000 aufgrund jeweils neuen Entschlusses gegen den erklrten Willen seiner Ehefrau den Geschlechtsverkehr mit ihr durch. Melek E. leistete aus Angst vor weiteren Schlgen, in Anbetracht der k r - perlichen Überlegenheit ihres Ehemannes sowie auch des Eingesperrtseins in der Wohnung keinen Widerstand. Dem Angeklagten war jeweils bewußt, daß seine Ehefrau "ihm hilflos ausgeliefert war" (UA 10). Nachdem der Angeklagt e - wenn auch zu Unrecht - davon berzeugt war, daß seine Ehefrau wieder b e - reit war, mit ihm zusammenzuleben, hob er smtliche Maßnahmen auf, die aus seiner Sicht ihr Verbleiben in der von ihm zur Fortsetzung der gemeinsamen Partnerschaft ins Auge gefaßten "gemeinsamen" Wohnung sichern sollten. 2. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten zutreffend jeweils als Vergewaltigung unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwi r - kung des Tters schutzlos ausgeliefert ist (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB) , gewertet. Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist die Annahme dreier selbstndiger, jeweils in T a - teinheit mit Freiheitsberaubung begangener Vergewaltigungen, die zueinander in Tatmehrheit stehen. - 5 - a) Nach der Rechtsprechung kommt allerdings die Annahme von Tatei n - heit in Betracht, wenn die tatbestandlichen, dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzenden Ausfhrungshandlungen in einem fr smtliche Tatbestandsve r - wirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind (vgl. BGHSt 22, 206, 208; 43, 317, 319; vgl. auch Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 52 Rdn. 19 m.w.N.). Fr die Tatbestandsalternativen des § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB ist daher anerkannt, daû bei einheitlicher Gewaltanwendung ebenso wie bei fortgesetzter oder fortwirkender Drohung trotz mehrfacher dadurch erzwu n - gener Beischlafhandlungen nur eine Tat im Rechtssinne vorliegt (vgl. BGH NStZ 1999, 83; 2000, 419, 420; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10). Dagegen hat die Rechtsprechung bislang nicht nher errtert, ob allein das Ausnutzen derselben schutzlosen Lage mehrfach erzwungenen G e - schlechtsverkehr zu einer Tat im Rechtssinne zusammenfhren kann oder ob in diesen Fllen Tateinheit nur unter den Voraussetzungen der natrlichen Handlungseinheit in Betracht kommt (vgl. BGHSt 45, 253; BGH NStZ 1999, 505; NStZ 2000, 419, 420; BGH, Beschluû vom 13. Juni 2000 - 4 StR 166/00). b) Die Frage ist im letztgenannten Sinne zu beantworten, da es in den Fllen des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB bei mehrfacher Tatbestandsverwirklichung an einer - zumindest teilweise - identischen Tathandlung fehlt. Whrend in § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB die tatbestandliche Nt i - gungshandlung, die im Einsatz von Gewalt oder einer Drohung des Tters mit gegenwrtiger Gefahr fr Leib oder Leben besteht, als solche geeignet ist, e i - nen fortwirkenden Zwang auf das Opfer auszuben und es - in einem weiteren Akt (BGH NStZ 1985, 546) - zur Duldung oder Vornahme erneuter sexueller - 6 - Handlungen zu veranlassen, trifft dies bei § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht zu. Alleinige Tathandlung ist hier das Aufzwingen sexueller Handlungen unter Ausnutzung einer bestimmten Befindlichkeit des Opfers, nmlich dessen schutzloser Lage. Nutzt der Tter eine fortbestehende schutzlose Lage des Opfers aufgrund getrennten Tatentschlusses mehrfach zur Erwingung sexueller Handlungen aus, so geht der Zwang, auf die Durchsetzung seines entgege n - stehenden Willens zu verzichten, fr das Opfer nicht von der tatbestandlichen Ausfhrungshandlung des Tters, sondern von der fortbestehenden Lebenss i - tuation des Opfers aus. Dies gilt auch fr Flle, in denen der Tter - wie hier - die schutzlose Lage des Opfers durch sein Verhalten herbeigefhrt hat, weil dieser Umstand fr die Tatbestandsverwirklichung ohne Bedeutung ist (BGHSt 45, 253, 256 f. m.w.N.). Die tatbestandliche Ntigungshandlung des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StPO erschpft sich in der aktuellen Durchsetzung der sexuellen Handlung unter Beugung des der Tat entgegenstehenden Willens des Opfers (BGHSt 45, 253, 260 f.). Eine Verknpfung einzelner sexueller Handlungen zu einer Tat im Rechtssinne allein durch die Ausnutzung derselben schutzlosen Lage kommt daher grundstzlich nicht in Betracht. Natrliche Handlungseinheit scheidet im vorliegenden Fall schon angesichts der erheblichen zeitlichen A b - stnde zwischen den jeweiligen Beischlafhandlungen aus. c) Dieses Ergebnis steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung zu vergleichbaren Tatbestnden. So hat der Groûe Senat fr Strafsachen des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung zur fortgesetzten Handlung ger a - de mit Blick auf bestimmte Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ausgefhrt, daû die Wertung einer Vielzahl ber lngere Zeitrume erstreckter, jeweils fr sich tatbestandsmûiger Verhaltensweisen als eine Tat dem Sinn dieser Deliktstatbestnde widerspricht, und zwar auch dann, wenn die Han d - - 7 - lungen unter Ausnutzung einer festen Tter-Opfer-Beziehung begangen wu r - den (BGHSt 40, 138, 166). Nach dieser Entscheidung gilt dies unter anderem fr den Tatbestand des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB ("unter Miûbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhltnis verbundenen Abhngigkeit") und liegt fr die Tatbestnde des § 174 a Abs. 1 StGB ("unter Miûbrauch seiner Stellung") und § 174 b Abs. 1 StGB ("unter Ausnutzung einer Amtsstellung") nahe. Bezglich § 182 Abs. 1 StGB ("unter Ausnutzung einer Zwangslage") hat der erkennende Senat bei mehrfachem Ausnutzen derselben Zwangslage zu sexuellen Übergriffen die Annahme me h - rerer selbstndiger Taten nicht beanstandet (BGHSt 42, 399, 402, 403). Im b - rigen ist die Annahme von Tatmehrheit zwischen zwei Vergewaltigungstaten nach § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB bereits vom 2. Strafsenat in einem Fall besttigt worden, in dem der Tter unter Ausnutzung derselben schutzlosen Lage in engem zeitlichen und situativen Zusammenhang ("einige Zeit spter am selben Abend") aufgrund eines neuen Tatentschlusses zweimal den Geschlechtsverkehr mit dem Opfer durchgefhrt hat (BGHSt 45, 253). d) Der Senat verkennt nicht, daû sich aus der unterschiedlichen B e - handlung des Konkurrenzverhltnisses im Rahmen von § 177 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB einerseits und § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB andererseits Wertungsw i - dersprche ergeben knnen. Ob angesichts dessen an der bisherigen Rech t - sprechung zu den Konkurrenzen bei fortwirkender Gewalt oder Drohung fes t - gehalten werden sollte, ist hier nicht zu entscheiden, da die Tatbestandsvo r - aussetzungen des § 177 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB nicht vorliegen. Nach - 8 - den Feststellungen hat der Angeklagte die Freiheitsberaubung nicht zur E r - zwingung des Geschlechtsverkehrs mit seiner Ehefrau eingesetzt. Dem G e - samtzusammenhang der Urteilsgrnde ist zu entnehmen, daû das Einsperren nur der Fortsetzung eines gemeinsamen Familienlebens dienen sollte. Tepperwien Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanoviæ
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