BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 262/07 vom 19. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 19. Juli 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 7. Februar 2007 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklag-te die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde zum Strafausspruch Erfolg; im 334brigen ist es aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Die Bestimmung des Strafrahmens begegnet durchgreifenden rechtli-chen Bedenken. Das Landgericht hat seiner Strafzumessung den Strafrahmen des 247 177 Abs. 2 StGB zu Grunde gelegt. Die Ausf374hrungen zur Strafrahmen-wahl lassen besorgen, dass die Strafkammer zu hohe Anforderungen an ein 2 - 3 - Abweichen vom Regelstrafrahmen gestellt hat. 334berdies hat sie einen gewichti-gen Strafmilderungsgrund nicht erkennbar bedacht. Nach st344ndiger Rechtsprechung kann eine Ausnahme von der Regelwir-kung des 247 177 Abs. 2 StGB dann in Betracht kommen, wenn ein Regelbeispiel mit gewichtigen Milderungsgr374nden zusammentrifft. Der Bestrafung kann dann der Strafrahmen des Grundtatbestands des 247 177 Abs. 1 StGB zu Grunde ge-legt werden. In Ausnahmef344llen kann dar374ber hinaus eine weitere Milderung dieses Strafrahmens und die Bemessung der Strafe aus dem Rahmen f374r min-der schwere F344lle nach 247 177 Abs. 5 1. Halbs. StGB in Betracht zu ziehen sein (vgl. Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 177 Rdn. 96 m.N.). 3 Das Landgericht hat bei der Pr374fung, ob ein Abweichen vom Regelstraf-rahmen in Betracht kommt, eine F374lle bedeutsamer Milderungsgr374nde ange-f374hrt. Es hat zu Gunsten des nicht nennenswert vorbestraften Angeklagten u.a. gewertet, dass er die Tat innerhalb einer langj344hrigen intimen Beziehung beging (das Tatopfer war seine Ehefrau), dass das Opfer dem Angeklagten die Durch-f374hrung des Geschlechtsverkehrs in der Tatnacht zun344chst in Aussicht gestellt hatte, dass die Gesch344digte, die nach der Tat noch weitere zehn Monate mit dem Angeklagten zusammenlebte und auch danach noch weiterhin Kontakt zu ihm hielt, nicht unter Tatfolgen zu leiden hatte, der Angeklagte sich "letztlich" gest344ndig zeigte und sich 374berdies nach der Tat wegen seiner Neigung zu Kon-trollverlusten zun344chst einer station344ren, sp344ter einer ambulanten psychothera-peutischen Behandlung unterzog. 4 In der Gesamtschau dr344ngte sich bereits angesichts der Vielzahl und der Bedeutung dieser Milderungsgr374nde eine Strafrahmenverschiebung auf, zumal das Landgericht demgegen374ber Strafsch344rfungsgr374nde von erheblichem Ge- 5 - 4 - wicht nicht dargetan hat und solche auch nicht ersichtlich sind. Hinzu kommt, dass die Strafkammer unerw344hnt gelassen hat, dass der Angeklagte und seine Ehefrau nach der Tat, nach welcher es zu keinen k366rperlichen 334bergriffen des Angeklagten mehr kam, weiterhin einvernehmliche sexuelle Kontakte hatten. Dies l344sst besorgen, dass das Landgericht diesen weiteren wesentlichen Straf-milderungsgrund bei seiner Pr374fung, ob ein Abweichen vom Regelstrafrahmen in Betracht kommt, au337er Acht gelassen hat. Die dargestellten M344ngel bei der Wahl des Strafrahmens f374hren zur Auf-hebung des Strafausspruchs. Die zu Grunde liegenden Feststellungen k366nnen bestehen bleiben, da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Erg344nzende Feststel-lungen sind zul344ssig, sofern sie den bisher getroffenen nicht widersprechen. 6 Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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