BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 262/10 vom 3. August 2010 in der Strafsache gegen wegen r344uberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 3. August 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 15. Januar 2010 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte im Fall II A 2 der Urteilsgr374nde des r344uberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchter schwerer r344u-berischer Erpressung und mit Freiheitsberaubung schul-dig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen r344uberischer Erpressung, wegen schwerer r344uberischer Erpressung in Tateinheit mit r344uberischem Angriff auf Kraftfahrer und mit Freiheitsberaubung sowie wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt; au337erdem hat es die Sicherungsverwahrung angeord-net. 1 Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat den aus der 2 - 3 - Beschlussformel ersichtlichen, geringen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374n-det im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Urteilsfeststellungen belegen nicht, dass sich der Angeklagte im Fall II A 2 der Urteilsgr374nde tateinheitlich mit dem r344uberischen Angriff auf Kraftfahrer und mit Freiheitsberaubung einer vollendeten schweren r344uberi-schen Erpressung schuldig gemacht hat. Das Landgericht hat insoweit bei der rechtlichen W374rdigung 374bersehen, dass der Angeklagte gegen den Gesch344dig-ten einen Zahlungsanspruch wegen der entgeltlichen sexuellen Kontakte hatte. Nach 247 1 Satz 1 ProstG begr374ndet die Vereinbarung entgeltlicher sexueller Leistungen eine rechtswirksame Forderung, wenn die sexuelle Leistung danach erbracht wird. Dem Angeklagten war zwar nach seiner eigenen Einlassung in der Hauptverhandlung bewusst, dass er wegen des von der urspr374nglichen Vereinbarung abweichenden Verlaufs des sexuellen Kontakts nicht die ur-spr374nglich vereinbarten 500 Euro, die er von dem Gesch344digten unter Einsatz von Raubmitteln zu erlangen suchte, verlangen konnte (UA 22). Es ist aber nicht auszuschlie337en, dass ihm ein Anspruch in H366he der erlangten 35 Euro zustand. 3 2. Der Senat 344ndert den Schuldspruch deswegen entsprechend ab. Einer Aufhebung der f374r diesen Fall erkannten Einzelstrafe bedarf es nicht, da in An-betracht der tateinheitlich begangenen Delikte, insbesondere des r344uberischen Angriffs auf Kraftfahrer, auszuschlie337en ist, dass diese bei zutreffender rechtli-cher W374rdigung durch das Landgericht niedriger ausgefallen w344re. 4 - 4 - 3. Im Hinblick auf den nur geringf374gigen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdef374hrer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (247 473 Abs. 1 und 4 StPO). 5 Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Cierniak Mutzbauer
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