BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 262 /14 vom 8. Oktober 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Bes chwerdeführer am 8. Oktober 201 4 ge mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Bochum vom 5. Februar 2014 werden als unbegründet verworfen ; jedoch wird der Maßnahmenausspruch hinsichtlich der Angekla gten H . und Z . dahin ergänzt, dass die Führerscheine dieser Angeklagten eingezogen werden . Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg, da die Nachprüfu ng des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben ha t (§ 349 Abs. 2 StPO). Je doch war der Tenor im Maßnahme nausspruch hinsichtlich der Angeklagten H . und Z . dahin zu ergänzen, dass d i e Führerschein e dieser Ange - klagten eingezogen w e rd en . Die Strafkammer hat diese in § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB zwingend angeordnete Rechtsfolge ersichtlich übersehen ; Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagten Inhaber im Ausland erteilte r Fah rerlaubnis se sind, bestehen nicht. Der Senat ist durch das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, diesen Ausspruch nachzuholen (vgl. BGH, Urteil 1 - 3 - vom 5. November 1953 3 StR 504/53 , BGHSt 5, 168 , 178 f. ; Beschluss vom 6. Oktober 199 2 1 StR 636/92, NStZ 1993, 230 bei K usch). Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Quentin
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