ECLI:DE:BGH:2015:221015B4STR262.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 262 /15 vom 22. Oktober 201 5 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Oktober 201 5 gem äß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Chemnitz vom 2. Februar 2015 mi t den Feststellu n- gen aufgehoben , a) s oweit der Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Totschlag und gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist, b) i m Ausspruch über die Gesamtstrafe . Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere als Schwurgericht zuständig e Strafka m- mer des Landgerichts Chemnitz zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Totschlag und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen vo rsät z- licher Trunkenheit im Verkehr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als G e- samtstrafe verurteilt. Es hat ferner Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB ang e- 1 - 3 - ordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er allgemein die Verletzung m a- teriellen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt, dem Angeklagten d ie Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen hat, ihm vor Ablauf von einem Jahr und sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen, hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nicht ergeben. II. Die Verurteilung wegen Totschlags in Tateinheit mit versuchtem To t- schlag sowie mit gefährlicher Körperverletzung begegnet jedoch in zweifacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insoweit hat das Landgericht folgende Feststellun gen und Wertungen g e- troffen: 1. Vor dem Hintergrund erheblicher Beziehungsprobleme entschloss sich die Ehefrau des Angeklagten, das spätere Tatopfer K. W . , im Mai 2014, ihren Mann zu verlassen und mit der gemeinsamen Tochter zu ihren Eltern zu ziehen. Daraufhin bedrohte der Angeklagte , der sich mit der Trennung nicht 2 3 4 5 - 4 - abfinden wollte, seine Ehefrau in Telefongesprächen und per SMS mehrfach mit dem Tode, was ein polizeiliches Annäherungs - und Kontaktverbot zur Folge hatte. Zwei Tage später erschie n der Angeklagte, der in seiner Wohnung einen an seine Ehefrau und seine Tochter gerichteten Abschiedsbrief mit einer Su i- zidankündigung hinterlassen hatte, gegen 19.00 Uhr mit einer scharfen Lan g- waffe vom Kaliber . 22 Long Rifle 284 auf dem Anwesen seiner S chwiegereltern, wohin sich seine Ehefrau mit der gemeinsamen Tochter in der Zwischenzeit geflüchtet hatte. . , wo ist K . durchsuchte der Angeklagte, der das Haus seiner Schwiegereltern mit de r Wa f- fe in der Hand durch die Terrassentür betreten hatte, verschiedene Räume nach seiner Ehefrau. Den Versuch seiner Schwiegermutter M. W . , mit dem Festnetztelefon einen Notruf abzusetzen, verhinderte der Angeklagte durch Herausreißen des Te lefonkabels , dich nie der, wo ist K . , wo ist K . fand schließlich im Haus seine Ehefrau; diese flüchtete , verfolgt vom Angeklagten, hilfeschreiend auf eine angrenzende Wiese. Als der Angeklagte s ie erreichte und das Gewehr auf sie richtete, ging sie vor ihm zu Boden. Er trat ihr in den Rücken und in die Seite und schrie sie mit den Wort M . W . trat da - zwischen, ergriff kurzzeitig das Gewehr des Angeklagten, konnte es diesem jedoch nicht entwinden. Aus Angst, vom Angeklagten erschossen zu werden, . W . zum Hauseingang zurück, von wo aus sie dem Angeklagt en zurief, er solle ihre Tochter nicht erschießen. Hierauf reagie r- te der Angeklagte, indem er mit dem Gewehr aus der Hüfte schießend zweimal in Richtung seiner Schwiegermutter feuerte, die dadurch einen Einschuss im linken Oberschenkel erlitt. Nach dem Tre ffer begab sie sich unverzüglich ins 6 - 5 - Haus, um die blutende Schusswunde zu versorgen . Nunmehr richtete der A n- geklagte das Gewehr erneut auf die im Gras vor ihm kauernde K . W . und trat mehrfa ch auf diese ein. Aufforderung en der inzwischen eingetrof fenen und hinter ihrem Einsatzfahrzeug in Deckung gegangenen Polizeibeamten, das Gewehr fal len zu lassen, leistet e der Angeklagte keine Folge. Nachdem seine Ehefrau in der Hoffnung auf Hilfe durch die Polizeibeamten aufgesprungen und in deren Richtung gela ufen war, erhob sich der Angeklagte und schoss seiner flüchtenden Ehefrau aus einer Entfernung von fünf bis maximal zehn Metern in den Rücken, woraufhin diese zu Boden ging. Der Angeklagte lud sein Gewehr sofort wieder, begab sich hinter einem Betonmast in Deckung und gab aus einer Entfernung von etwa 80 Metern mindestens einen gezielten Schuss auf das Polizeifahrzeug ab. Das Projektil traf die Beifahrertür des Fahrzeugs und blieb dort stecken. Der Angeklagte zog sich zum Haus seiner Schwiegereltern zurück ; ein von da abgegebener weiterer Schuss aus seiner Waffe in Richtung des Polizeifahrzeugs blieb ohne Wirkung. Daraufhin setzte sich der Angeklagte in seinen auf einem Nachbargrundstück abgestellten Pkw und entfernte sich. Während seiner Flucht kündigte er Arbeit skollegen gegenüber telefonisch an, er werde sich nunmehr erschießen. K . W . verstarb noch am Tatort an den Folgen der Schussverlet - zung. Die Schusswunde ihrer Mutter musste operativ versorgt werden. 2. Das Landgericht hat angenommen, d er Angeklagte sei vom Versuch des Totschlags (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) zum Nachteil der Geschädigten M . W . nicht strafbefreiend zurückgetreten. Ein strafbefreiender Rücktritt komme schon deswegen nicht in Betracht, wei l der Versuch des Totschlags fehlgeschlagen sei. Nachdem die Geschädigte unmi t- telbar nach dem Schuss des Angeklagten in das Haus gegangen und sich somit 7 8 - 6 - aus dem Schussfeld des Angeklagten entfernt habe, habe der Angeklagte den Taterfolg mit den eingesetzte n und zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr erre i- chen können, ohne eine ganz neue Handlungskette in Gang setzen zu müssen. Das Mordmerkmal des Ermöglichens einer Straftat (§ 211 StGB) sei zu verne i- nen, da das bewusstseinsdomina n te Motiv des Angeklagten nic ht die Tötung seiner Schwiegermutter beinhaltet habe, sondern lediglich ihre Ausschaltung als Störfaktor seines eigentlichen Tatplans, seine Ehefrau und dann sich selbst zu töten. Hinsichtlich der Schüsse des Angeklagten auf seine Ehefrau, seine Schwiegerm utter und die Polizeibeamten ist die Strafkammer von Tateinheit (§ 52 StGB) ausgegangen, weil das Handeln des Angeklagten insgesamt von seinem Tatplan getragen gewesen sei, seine Ehefrau und danach sich selbst zu töten. Nachdem der Angeklagte unter Ausscha ltung seiner Schwiegermutter seine Ehefrau getötet habe, habe er sich nicht ergeben, sondern die Flucht a n- getreten. Sein Fluchtverhalten sei bis zur Festnahme von suizidalen Gedanken gestaltet gewesen. II. 1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe schon deshalb nicht strafbefreiend vom Versuch zurücktreten können, weil dieser fehlgeschl a- gen sei, wird von den Feststellungen und der Beweiswürdigung nicht getragen. a) Ein fehlgeschlagener Versuch liegt vor, wenn die Tat nach Misslingen des zunä chst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder nah e- liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält, w o- bei es auf die Tätersicht nach A bschluss der letzten Ausführungshandlung a n- kommt. Erkennt der Täter zu diesem Zeitpunkt oder hat er eine entsprechende 9 10 - 7 - subjektive Vorstellung dahin, dass es zur Herbeiführung des Erfolges eines e r- neuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlich en Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, liegt ein Fehlschlag vor (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. November 2004 4 StR 326/04, NStZ 2005, 263, 264; Urteil vom 8. Februar 2007 3 StR 470/06, NStZ 2007, 399). Ob and erenfalls der strafbefreiende Rücktritt allein schon durch das Unte r- lassen weiterer Tathandlungen (unbeendeter Versuch) oder durch Verhind e- rung der Tatvollendung (beendeter Versuch) erreicht werden kann, bestimmt sich ebenfalls allein nach der subjektive n Sicht des Täters nach Abschluss se i- ner let zten Ausführungshandlung, also danach , ob er nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestand s- mäßigen Erfolges für möglich hält oder sich namentlich nach besonders g e- fährlichen Gewalthandlungen, die zu schweren Verletzungen geführt haben keine Vorstellung über die Folgen seines Handelns macht (BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 aaO; vgl. auch Senatsurteil vom 22. Oktober 2015 4 StR 133/15; Fischer, StGB, 63 . Aufl., § 24 Rn. 15, 15a mwN). b) Die Strafkammer hat festgestellt , dass sich das Tatopfer M . W . in das Haus begeben und somit aus dem Schussfeld des Angeklagten ent fernt hatte. Sie hat daher angenommen, dass dieser den Taterfolg mit den eingeset zten und zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr erreichen konnte, ohne eine ganz neue Handlungskette in Gang setzen zu müssen. Die Urteilsgründe lassen indes nicht erkennen, dass das Landgericht insoweit auf die allein maßgebliche Sicht des Angeklagten nach Abschluss der letzten Ausfü h- rungshandlung abgestellt hat. Vielmehr trifft das Landgericht zur Vorstellung des Angeklagten nach Abschluss der Ausführungshandlung, also nach Schus s- abgabe, keinerlei Feststellungen. Ob der Angeklagte mitbekam, dass die du rch seinen Schuss Verletzte handlungsfähig geblieben war, bleibt ebenso offen wie 11 - 8 - die Frage, ob und gegebenenfalls welche Schlüsse der Angeklagte hieraus hi n- sichtlich des möglichen Todes seines Opfers gezogen und ob er den Tötung s- vorsatz endgültig aufgegeb en hatte. 2. Auch die Annahme von Tateinheit zwischen dem vollendeten T ö- tungsdelikt zum Nachteil der Ehefrau des Angeklagten sowie de m versuchten Tötungsverbrechen zum Nachteil seiner Schwiegermutter begegnet durchgre i- fenden rechtlichen Bedenken. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind höchstpersö n- liche Rechtsgüter verschiedener Personen und deren Verletzung einer addit i- ven Betrachtungsweise, wie sie etwa der natürlichen Handlungseinheit zugru n- de liegt, nur ausnahmsweise zugänglich. Gre ift daher der Täter einzelne Me n- schen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu beei n- trächtigen, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch werte n- der Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluss und engem räu m- lichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen (vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 1 StR 195/05, NStZ 2006, 284 mwN). Etwas anderes kann ausnahm s- weise dann gelten, wenn eine A ufspaltung in Einzeltaten wegen eines auße r- gewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs, etwa bei Messe r- stichen innerhalb weniger Sekunden oder bei einem gegen eine aus der Sicht des Täters nicht individualisierte Personenmehrheit gerichteten A ngriff will kü r- lich und ge künst elt erschiene (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 aaO; vgl. auch Beschluss vom 24. Oktober 2000 5 StR 323/00, NStZ - RR 2001, 82). So liegt der Fall hier jedoch nicht. 12 13 - 9 - b) Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil lag z wischen dem Schuss auf M . W . und dem auf ihre Tochter eine Zeitspanne von acht Minuten. Während das erste Opfer des Angeklagten, die Geschädigte M . W . , nach dem ersten Schuss aus dem Sichtfeld des Angeklagten verschwunden war, k auerte die Ehefrau des Angeklagten weiterhin vor ihm im Gras, während er sie durch Tritte misshandelte. Der Angeklagte bemerkte fe r- ner, dass die alarmierten Polizeibeamten hinter ihrem Dienstfahrzeug in Ste l- lung gingen. Er wurde von ihnen mehrfach aufgefor dert, seine Waffe wegzul e- gen. Das Aufspringen und Weglaufen seiner Ehefrau in Richtung der Polizei - beamten geschah für den Angeklagten plötzlich und unerwartet unmittelbar vor der Schussabgabe. Danach liegt ein außergewöhnlich enger zeitlicher und sit u- ativ er Zusammenhang, wie ihn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise zur Begründung einer natürlichen Handlungseinheit in Fällen der vorliegenden Art heranzieht, eher fern. c) Der Senat kann auch nicht ausschließen, dass der Angeklagte im vo r- liegenden Fall durch die rechtsfehlerhafte Annahme von Tateinheit ausnahm s- weise beschwert ist. Die Strafkammer hat für ihre Bewertung der Tat zum Nachteil der K . W . als besonders schwerer Fal l des Totschlags im Sinne des § 212 Abs. 2 StG B ma ßgeblich auf den besonders engen Zusammenhang zwischen beiden Handlungen abgestellt, der dem Gesamtgeschehen ein besonderes Gepräge verleihe und das Verschulden des Angeklagten als außergewöhnlich groß e r- scheinen lasse. Das Zurückbleiben der Tat hinter den Mordmerkmalen des § 211 StGB werde durch ein Mehr an Verwerflichkeit ausgeglichen, weil der seinem Vorhaben habe a b- bringen lassen und die Tötung von M . W . und die eines Polizei - 14 15 16 - 10 - beamten in Kauf genommen habe, um diese als Hindernis bei der Verwirk - III. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Fo l- gendes hin: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Annahme eines besonders schweren Falles des Totschlags im Sinne des § 212 Abs. 2 StGB, was das Landgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, voraus, dass das in der Tat zum Ausdruck kommende Verschulden des Täters außergew öhnlich groß ist. Es muss ebenso schwer wiegen wie das eines Mörders. Hierfür genügt nicht schon die bloße Nähe der die Tat kennzeichnenden Umstände zu einem gesetzlichen Mordmerkmal. Es müssen vielmehr schulderhöhende Momente hinzutreten, die besonders ge wichtig sind ( vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Mai 1982 1 StR 77/82, NJW 1982, 2264, 2265; Urteil vom 3. Dezember 1980 3 StR 403/80, NStZ 1981, 258, 259). Für den Fall, dass nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung ein stra f- befreiender Rücktritt vom ver suchten Tötungsdelikt zum Nachteil der M . W . zu bejahen sein sollte, wird in diesem Zusammenhang aber zu beden - ken sein, dass der auf die versuchte Tat gerichtete Vorsatz sowie ausschlie ß- lich darauf bezogene Tatbestandsverwirklichungen nicht strafschärfend berüc k- sichtigt werden dürfen. Diese Einschränkung gilt indes nicht für Umstände, die sich auf das Tatgeschehen insgesamt beziehen und den Unrechts - und 17 18 19 - 11 - Schuldgehalt auch des vollendeten Delikts charakterisieren (BGH, Urteil vom 14. Februar 1996 3 StR 445/95, BGHSt 42, 43, 45 f. mwN). Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Bender
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