BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 263/05 vom 4. August 2005 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. August 2005 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 11. Januar 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) liegt nicht vor, da ein Vertrauensbruch gegenüber der Tochter im Rahmen des § 176/176 a StGB berücksichtigt werden kann. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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