BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 263/06 vom 8. August 2006 in der Strafsache gegen wegen fahrl344ssiger T366tung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 8. August 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 2. Dezember 2005 dahin ge-344ndert, dass a) der Angeklagte in den F344llen II. 1 und 2 der Urteils-gr374nde des Diebstahls in Tateinheit mit vors344tzli-cher Trunkenheit im Verkehr und vors344tzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist, b) die im Fall II. 2 verh344ngte Einzelstrafe entf344llt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrl344ssiger T366tung in Tat-einheit mit vors344tzlicher Gef344hrdung des Stra337enverkehrs und vors344tzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall II. 3), wegen Diebstahls "im besonders schwe-ren Fall" (Fall II. 1), wegen vors344tzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vors344tzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fall II. 2) und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Fall II. 4) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner eine Sperre f374r die Erteilung 1 - 3 - der Fahrerlaubnis von f374nf Jahren angeordnet. Mit seiner Revision r374gt der An-geklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Sachbeschwerde f374hrt zwar zu einer 304nderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der f374r Fall II. 2 der Urteilsgr374nde verh344ngten Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe, hat jedoch dar374ber hinaus keinen Erfolg. Zu Unrecht ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass die in den F344l-len II. 1 und 2 festgestellten Tathandlungen im Verh344ltnis der Tatmehrheit zu-einander stehen. Aus den zu diesen F344llen getroffenen Feststellungen ergibt sich indes, dass insoweit Tateinheit vorliegt. Hierzu hat der Generalbundesan-walt ausgef374hrt: 2 "In den F344llen II. 1 und II. 2 (UA S. 6 ff., 10) kommt die An-nahme von Tatmehrheit zwischen dem Diebstahl einerseits und der Trunkenheitsfahrt sowie dem Fahren ohne Fahrer-laubnis andererseits nicht in Betracht. Diese Delikte stehen gem344337 247 52 Abs. 1 StGB in Tateinheit zueinander. Die den Straftatbest344nden zu Grunde liegende Handlung ist identisch, weil im konkreten Fall die Wegnahme des PKW Opel Kadett durch das Wegfahren erfolgt (vgl. Tr366ndle/Fischer StGB 53. Aufl. 247 242 Rdn. 61 m.w.N.). Die f374r die Tat im Fall II. 2 der Urteilsgr374nde verh344ngte Einzel-strafe von einem Jahr (UA S. 13) muss daher entfallen. Die Gesamtfreiheitsstrafe wird davon nicht ber374hrt. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Kammer insgesamt eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verh344ngt h344tte, w344re sie sich der tateinheitlichen Begehung in den F344llen II. 1 und II. 2 be-wusst gewesen. Die von 247 54 Abs. 1 Satz 2 StGB geforderte zusammenfassende W374rdigung der Person des T344ters und der einzelnen Straftaten w344re wegen des identischen Gesamt-unrechtsgehalts aller Taten die gleiche geblieben. Die erkann-te Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Mona- - 4 - ten 374berschreitet auch bei Wegfall der einj344hrigen Einzelfrei-heitsstrafe nicht die von 247 54 Abs. 2 Satz 1 StGB gesetzte Grenze". Dem tritt der Senat bei. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. 3 Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy