BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 263/10 vom 15. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen Vollrausches - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch we r deführers am 15. Juli 2010 gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. D er Antra g des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einl e- gung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 5 . August 2009 wird als unzulässig verwo r- fen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die K osten seines Rechtsmi t- tels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten am 5. Au gust 2009 wegen vo r- sät z lichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Mon a- ten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeor d- net. Der Antrag des Angeklagten vom 1. April 2010 auf Wiedereinsetzung in die Revi sionseinlegungsfrist ha t aus den in der Antragsschrift des Generalbu n- desanwalts vom 31. Mai 2010 dargelegten Gründen keinen Erfolg . 1 2 - 3 - Die ebenfalls mit Schreiben vom 1. April 2010 eingelegte Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rost ock vom 5. August 2009 ist verspätet ei n gelegt (§ 341 Abs. 1 StPO) und daher unzulässig. Sie ist nach § 349 Abs. 1 StPO kostenpflichtig zu ve r werfen. Ernemann Solin - n buck Mutzbauer Bender 3
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