BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 263/12 vom 11. Oktober 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdefü hrer am 11. Oktober 2012 gemäß § 349 Abs. 2, § 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Essen vom 13. Januar 2012, soweit es diese Ang e- klagte n betrifft, im Rechtsfolgenausspruch dah in geändert, dass die Feststellungen zum Absehen von einer Verfallsa n- ordnung und zum Wert des jeweils Erlangten entfallen; ins o- weit wird die Verfolgung der Taten auf die anderen Rechtsfo l- gen beschränkt. 2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten wer den verworfen; jedoch wird hinsichtlich des Angeklagten P . der Urteilstenor dahin berichtigt, dass der Angeklagte des schweren Raubes in neun statt in acht Fällen schuldig ist. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die i m Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen. Gründe: Der Senat nimmt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Frage ein er Verfallsanordnung nach § 430 Abs. 1 StPO i.V.m. § 442 Abs. 1 StPO vom Verfahren aus und beschränkt die Verfolgung auf die anderen Rechtsfolgen. 1 - 3 - Das angefochtene Urteil weist hinsichtlich der Verfallsentscheidung insoweit einen nicht auflösbaren Widerspruch auf, als das Landgericht in der Urteilsfo r- mel Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO z um Absehen von V erfallsanor d- nung en und dem Wert des von den Angeklagten jeweils Erlangten getroffen hat, während es ausweislich der Urteilsg ründe in Anwendung von § 73c Abs. 1 StGB bei allen Angeklagten in vollem Umfang von Verfallsanordnungen abg e- sehen ha t, weil der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen der Angekla g- ten vorhanden war . In dem nach der Beschränkung verbleibenden Umfang sind die Revisi o- nen der Angeklagten unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nac h- prüfung des Urteils aufgrund de r Revisionsrechtfertigungen hat keine n Recht s- fehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Soweit hinsichtlich des Angeklagten P . in der Urteilsformel nur acht Taten des schweren Raubes genannt werden, ist - wie sich aus den Urteil s- gründen und de m Schlussantrag des Vertreters der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung ergibt - ein offensichtliches Verkündungsversehen in dem Sinne gegeben, dass dem Landgericht ein Fehler allein bei der Zählung der abgeurteilten Fälle unterlaufen ist. Ein solche r Zählfehler darf berichtigt werden, wenn er wie hier für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behe bung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änd e- rung des Urteils begründen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. März 2 0 0 0 2 3 - 4 - - 2 StR 430/99, NStZ 2000, 386 ; vom 23. No vember 2004 - 4 StR 362/04, NStZ - RR 2005, 79; vom 11. Januar 2006 - 2 StR 562/05). Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Bender Quentin
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