BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 263 /1 4 vom 30. Juli 201 4 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 201 4 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 14. Februar 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nacht eil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus - lagen zu tragen. - 2 - Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt d er Senat : Die Aufklärungsrüge, mit der die unterbliebene Vernehmung von drei Zeugen beanstandet wird, ist bereits deshalb nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die ladungsfähigen Anschriften der Zeugen nicht mitgeteilt werden (vgl. BGH, U rteil vom 21. November 2013 4 StR 242/13 mwN, insoweit in NStZ 2014, 172 nicht abgedruckt ) . Sost - Scheible Roggenbuck Mutzbauer Bender Quentin
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