ECLI:DE:BGH:2016:270916B4STR263.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 263 /1 6 vom 27. September 201 6 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer am 27. September 201 6 e instimmig b e- schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 7. Dezember 2015 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Angeklagte M . Y . hat die Kosten seines Rechtsmittels z u tragen; beim Angeklagten A. Y . wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens abg e- seh en (§§ 74, 109 Abs. 1 JGG); die im Revisionsverfahren entstand e- nen notwendigen Auslagen der Nebenkläger haben beide Angeklagten zu tragen. - 2 - Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in den Antra g- schriften vom 21. Juni 2016 bemerkt der Senat : 1 . Die dritte Verfahrensrüge des Angeklagten A . Y . - Verstoß gegen § 67 Abs. 1 und 2 JGG - ist bezüglich der Verwertung der Vernehmung durch den Haftrichter nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision trägt zu dieser Rüge le diglich den in der Hauptverhandlung vom 27. April 201 5 erhobenen Widerspruch gegen die Verwertung der Inhalte der polizeilichen Beschuldigtenve r- nehmung durch die Zeugen T . und W . sowie die im Hauptverhandlungster - min vom 5. Oktober 2015 vorget ragene ergänzende Begrün dung aus dem Schriftsatz vom 1. Oktober 2015 vor. Der in der Hauptverhandlung vom 27. April 201 5 erhobene Widerspruch stützte sich zudem lediglich auf die unterlassene Hinzuziehung eines Rechtsanwalts und eine fehlende erneute Beleh rung über das Recht auf Verteidige r- konsultation vor der Vernehmung zur Sache , nicht aber auf eine Verletzung des § 67 Abs. 1 und 2 JGG (zur Rügepräklusion vgl. BGH, Be schluss vom 20. Oktober 2014 5 StR 176/14, BGHSt 60, 38, 43 f.). Der Schriftsatz vom 1 . Oktober 2015 gibt, a b- gesehen davon, dass die Ausführungen auch verspätet wären, im Hinblick auf § 67 JGG lediglich die Angaben des Zeugen W . - ziehungsberechtigten wieder. Den in der Hauptver handlung vom 19. Mai 2 015 erh o- benen Widerspruch - Schriftsatz vom 4. Mai 2015 - , der sich auch auf die Verletzung von § 67 JGG durch den Haftrichter stützt, teilt die Revision bei dieser Rüge nicht mit, sondern nur zur zweiten Verfahrensrüge. Dies reicht zur Begründung nicht au s. Es kann nicht Aufgabe des Revisionsgerichts sein, den Revisionsvortrag aus and e- ren Unterlagen jeweils an passender Stelle zu ergänzen und dabei auch noch den Sachzusammenhang selbst herzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2005 5 StR 532/04, NS tZ 2005, 463 mwN). - 3 - 2. Soweit der Angeklagte M . Y . einen Verstoß gegen § 115 Abs. 1 StPO rügt, weil seine Vorführung vor den Haftrichter nicht unverzüglich erfolgt sei, ist die Rüge schon deshalb unzulässig, weil nicht zutreffend vorgetrag en wird. Der Angeklagte wurde nac h vorläufiger Festnahme gemäß § 128 StPO vorgeführt; der Haftrichter gab ihm den Haftbefehls antrag der Staatsanwaltschaft bekannt (Ve r- fah rensakte Band I Bl. 277). Im Übrigen genügen die Angaben zum Verfahrensablauf in der R evisionsschrift nicht, um überprüfen zu können, ob ein Verstoß gegen das Gebot einer unverzüglichen Vorführung gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 StPO (dazu BGH, Urteil vom 17. November 1989 - 2 StR 418/89, NJW 1990, 1188) vorliegt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Bender Paul
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