BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 264/00 vom 26. April 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Verdachts der Untreue bzw. der Anstiftung zur Untreue - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. April 2001, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Meyer-Goßner, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kuckein, Athing, die Richterin am Bundesgerichtshof nrnn der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann als beisitzende Richter, Bundesanwalt in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidige r des Angeklagten K. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 20. Januar 2000 wird verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s - lagen hat die Staatskasse zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Untreue bzw. der Anstiftung dazu (Angeklagte T. ) f reigesprochen. Die vom Generalbu n - desanwalt nicht vertretene, auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil hat keinen E r - folg. I. 1. Nach den Feststellungen bildeten im angeklagten Tatzeitraum (30. Juni 1994 bis 22. September 1995) der Angeklagte B. - damals Stadtdirektor der Stadt Bochum als Vorsitzender, der Angeklagte Dr. Br. als stellvertretender Vorsitzender und der Angeklagte K. als Schatzmeister - jeweils ehrenamtlich den geschäftsführenden Vorstand des - 4 - Deutschen Roten Kreuzes (DRK), Kreisverband Bochum e.V.; die Angeklagte T. war hauptamtliche Kreisgeschäftsführerin. Als der Kreisverband das von ihm in Bochum betriebene Altenpfleg e - heim erweiterte, suchte die mit der Bauabwicklung betraute Angeklagte T. nach einem Baugrundstück für sich selbst. Zu diesem Zweck wandte sie sich an die Stadt Bochum mit der Bitte, ihr ein städtisches Grundstück, das an das Altenheim, in dem sich die DRK-Geschäftsstelle ihr Arbeitsplatz - befand, angrenzte, zu verkaufen oder ihr an dem Grundstück ein Erbbaurecht einz u - räumen, weil ihre stete Präsenz in der Nähe des Altenheims erforderlich sei. Die zuständigen Ausschüsse der Stadt Bochum lehnten dies jedoch ab. Die Stadt schlug vielmehr vor, dem Kreisverband [des DRK] das Grundstück mit der Auflage (zu übereignen), das Kaufgrundstück Mitarbeitern im Wege des Erbbaurechts zur Verfügung zu stellen (UA 16). Daraufhin wurde am 30. Juni 1994 zwischen dem DRK-Kreisverband (vertreten durch den Angeklagten B. , der zugleich als Vertreter des Angeklagten Dr. Br. handelte) und der Stadt Bochum, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Mitgliederve r - sammlung des DRK-Kreisverbandes, ein notarieller Kaufvertrag über das etwa 900 qm große Grundstück abgeschlossen. Der Kaufpreis in Höhe von 171,07 DM/qm (= insgesamt 154.480.- DM) wurde im Juli 1994/Januar 1995 vom Kreisverband bezahlt. Nach § 7 des Kaufvertrages hatte sich der Kreisverband dazu verpflic h - tet das Kaufgrundstück mit einem Ein- bis Zweifamilien-Wohnhaus für seine Mitarbeiter zu bebauen bzw. bebauen zu lassen und es auf Dauer ausschlie ß - lich für Wohnzwecke zu verwenden, wozu ein Erbbaurecht eingeräumt werden durfte (UA 26). Der DRK-Landesverband überprüfte die Konditionen der Ve r - - 5 - träge und forderte Änderungen des Erbbaurechtsvertrages, der mit der Ang e - klagten T. und der für das DRK ehrenamtlich tätigen - ehemaligen Kreisgeschäftsführerin M. abgeschlossen werden sol lte, um ausz u - schließen, daß die Gemeinnützigkeit des Kreisverbandes gefährdet wurde. Im November/Dezember 1994 stimmten die Mitgliederversammlung des Kreisve r - bandes und der DRK-Landesvorstand dem Kaufvertrag und der Erbbaurecht s - bestellung zu. Der Vertrag über die Bestellung des Erbbaurechts wurde mit den vom Landesvorstand gewünschten Änderungen - am 18. Mai 1995 g e - schlossen, wobei der DRK-Kreisverband durch die Angeklagten B. und K. vertreten wurde. Er sah u.a. einen Erbbauzins von jähr lich 6,84 DM/qm (= 4 % des Grundstückskaufpreises) mit Wertsicherungsklausel, eine Laufzeit von 99 Jahren, ein gegenseitiges Vorkaufsrecht und einen Heimfallanspruch vor Ablauf der Vertragsdauer nach dem Ableben der Längstlebenden der be i - den Erbbauberechtigten (T. und M. ) vor, wobei insoweit eine Vergütung in Höhe von 85 % des Verkehrswertes für das Erbbaurecht vereinbart wurde. Bezüglich der Zahlung eines Entgelts für die tatsächliche Nutzung vom Zeitpunkt der Inbesitznahme des Grundstücks (Juli 1994) bis zur Eintragung des Erbbaurechts (22. September 1995) enthält der Vertrag keine Regelung. Das zuständige Finanzamt Bochum vertritt die Auffassung, der DRK- Kreisverband sei u.a. wegen des verfahrensgegenständlichen Grundstücksg e - schäfts nicht mehr gemeinnützig im Sinne der §§ 52 ff. AO; es hat die Zahlung von Körperschaftssteuer nachgefordert. Das dagegen eingeleitete Einspruch s - verfahren ist noch nicht abgeschlossen. - 6 - 2. Das Landgericht hat die Angeklagten aus tatsächlichen und rechtl i - chen Gründen (UA 45) freigesprochen. Es hat offengelassen, ob die Ang e - klagten B. , Dr. Br. und K. die ihnen oblegene Verm ö - gensbetreuungspflicht im Rahmen des Abschlusses des Grundstückskaufve r - trages objektiv verletzt haben; jedenfalls hätten sie nicht vorsätzlich pflichtwi d - rig gehandelt. Zudem sei dem zu betreuenden Vermögen durch das Handeln der Angeklagten kein Nachteil zugefügt worden; denn der Grundstückskauf sei für den DRK-Kreisverband vorteilhaft gewesen und die Gemeinnützigkeit des Kreisverbandes sei durch das Grundstücksgeschäft nicht berührt worden (UA 52, 64 ff.). Auf jeden Fall hätten die genannten Angeklagten die Gefahr des Entzugs der Gemeinnützigkeit nicht billigend in Kauf genommen. Durch den Abschluß des Erbbaurechtsvertrages hätten die drei Ang e - klagten ihre Vermögensbetreuungspflicht nicht verletzt; denn die Vertragsb e - dingungen seien auch im Hinblick auf die zeitweilige unentgeltliche Überla s - sung des Grundstücks - ausgeglichen gewesen und hätten die Erbbauberec h - tigten nicht unangemessen begünstigt. Auch insoweit hätten die genannten Angeklagten keinen Untreuevorsatz gehabt. Da es an einer vorsätzlich begangenen Haupttat fehle, scheide eine A n - stiftung zur Untreue durch die Angeklagte T. aus; Anhaltspunkte für eine in (mittelbarer) Täterschaft durch die Angeklagte begangene Untreue lägen nicht vor. - 7 - II. Die Revision ist offensichtlich unbegründet. 1. Die von der Staatsanwaltschaft erhobenen Verfahrensrügen greifen wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat vom 24. A u - gust 2000 im einzelnen dargelegt hat nicht durch. Auch die Sachrüge, mit der sich die Beschwerdeführerin hauptsächlich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts wendet, hat keinen Erfolg. Durchgreifende Rechtsfehler zugu n - sten der Angeklagten bei der Beweiswürdigung, die ein Eingreifen des Revis i - onsgerichts rechtfertigen könnten, zeigt weder die Revision auf noch sind sie sonst ersichtlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auch insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in der Zuschrift des Generalbu n - desanwalts Bezug. - 8 - 2. Die von der Strafkammer vorgenommene rechtliche Bewertung des rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalts hält ebenfalls revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Soweit das Landgericht die Angeklagten aus subjektiven Gründen freigesprochen hat, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Meyer-Goßner Kuckein Athing "!#$&%'()*!nn+,-./!0*12)*!!
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