BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 264/03 vom23. Oktober 2003in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2003 beschlos-sen:Der Antrag des Verurteilten vom 28. August 2003 wird zu-rückgewiesen.Gründe: Der Senat hat die Revision des Antragstellers gegen das Urteil desLandgerichts Essen vom 21. Januar 2003 mit Beschluß vom 19. August 2003gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entschei-dung wendet sich der Verurteilte mit seinem als Widerspruch bezeichnetenAntrag, mit dem er eine nochmalige Überprüfung des landgerichtlichen Ur-teils, dessen Beweiswürdigung er beanstandet, begehrt.Der Antrag hat keinen Erfolg.Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Beschluß kann grundsätzlichweder aufgehoben noch abgeändert werden (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2Beschluß 2). Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO, indem eine Überprüfung des Verwerfungsbeschlusses ausnahmsweise möglichwäre, liegen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revisi-on weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verur-teilte selbst oder seine Verteidigerin nicht hätten Stellung nehmen können,noch hat - 3 -er dabei Vorbringen, das sachlich zu berücksichtigen gewesen wäre, übergan-gen.nrnrnr "!$#%r&n' Ernemann Sost-Scheible
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