BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 264/10 vom 19. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 19. Oktober 2010 ge-m344337 247247 206a Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen: I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Halle vom 4. Februar 2010 1. mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II. 3 der Urteilsgr374nde verurteilt worden ist. Insoweit wird das Verfahren eingestellt und hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen; 2. im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte a) in den F344llen II. 8 und 13 der Urteilsgr374nde jeweils der ge-f344hrlichen K366rperverletzung in Tateinheit mit versuchter N366tigung und b) im Fall II. 12 der Urteilsgr374nde der vors344tzlichen K366rper-verletzung in Tateinheit mit N366tigung schuldig ist; 3. im Strafausspruch dahin a) ge344ndert, dass der Angeklagte im Fall II. 12 der Urteils-gr374nde zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt wird; b) erg344nzt, dass f374r den Fall II. 15 der Urteilsgr374nde eine Freiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt wird. - 3 - II. Zur Klarstellung wird der Schuldspruch wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte ist der Vergewaltigung in f374nf F344llen, davon in zwei F344llen in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung, der vors344tzlichen K366rperverletzung in sieben F344llen, davon in vier F344llen in Tateinheit mit N366tigung, der gef344hrlichen K366rperverlet-zung in drei F344llen, davon in zwei F344llen in Tateinheit mit ver-suchter N366tigung, sowie der N366tigung schuldig. III. Die weiter gehende Revision wird verworfen. IV. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in f374nf F344l-len, davon in zwei F344llen in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung, wegen vors344tzlicher K366rperverletzung in sieben F344llen, davon in drei F344llen in Tatein-heit mit N366tigung, wegen gef344hrlicher K366rperverletzung in vier F344llen, davon in drei F344llen in Tateinheit mit N366tigung und wegen N366tigung zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt; au337erdem hat es Ad-h344sionsentscheidungen getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange-klagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt. 1 - 4 - Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um-fang Erfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 1. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II. 3 der Urteilsgr374nde wegen einer "an einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag Ende 2001" be-gangenen vors344tzlichen K366rperverletzung verurteilt hat, stellt der Senat das Verfahren wegen Verfolgungsverj344hrung gem344337 247 206a Abs. 1 StPO ein, weil die Tat bereits bei Anzeigeerstattung am 21. Juli 2009 verj344hrt war. 3 2. In den F344llen II. 8 und 13 der Urteilsgr374nde hat sich der Angeklagte entgegen der Ansicht des Landgerichts jeweils tateinheitlich mit einer gef344hrli-chen K366rperverletzung nur einer versuchten N366tigung schuldig gemacht, weil die Gesch344digte die Erkl344rungen, zu welchen sie der Angeklagte durch die Ver-letzungshandlungen zwingen wollte, nicht abgegeben hat (UA 17, 18). Der Se-nat 344ndert die Schuldspr374che entsprechend ab. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den ge344nderten Vorwurf nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. Da das Landgericht die erkannten Einzelstrafen jeweils der Vorschrift des 247 224 Abs. 1 StGB entnommen hat, schlie337t der Senat aus, dass diese 304nderungen Einfluss auf die H366he dieser Einzelstrafen gehabt haben. 4 3. Im Fall II. 12 der Urteilsgr374nde belegen die Feststellungen nicht, dass der Angeklagte die K366rperverletzung "mittels" eines gef344hrlichen Werkzeugs begangen hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Januar 2010 - 4 StR 589/09, NStZ 2010, 512 f.). Das k366rperliche Wohlbefinden der Gesch344-digten wurde nicht unmittelbar durch die unter ihre Fersen geklebten Rei337zwe-cken erheblich beeintr344chtigt, sondern dadurch, dass sie stundenlang gezwun-gen war, auf den vorderen Fu337ballen zu stehen. Der Angeklagte hat sich mithin 5 - 5 - nur der K366rperverletzung nach 247 223 Abs. 1 StGB in Tateinheit mit N366tigung strafbar gemacht. Der Senat stellt den Schuldspruch entsprechend um. Das besondere 366f-fentliche Interesse an der Strafverfolgung der K366rperverletzung ist vom Gene-ralbundesanwalt bejaht worden. 6 Die Schuldspruch344nderung wirkt sich auf die Bemessung der Einzelstra-fe aus, da das Landgericht diese der Vorschrift des 247 224 Abs. 1 StGB ent-nommen hat. Dies n366tigt hier jedoch nicht zur Aufhebung und Zur374ckverwei-sung der Sache an das Landgericht. Vielmehr kann der Senat ausnahmsweise in entsprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO in 334bereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers selbst entscheiden. Er setzt eine Einzelstrafe von elf Monaten fest, da das Landgericht auch in den tats344chlich und rechtlich gleichgelagerten F344llen II. 10 und 11 der Urteilsgr374nde auf eine solche erkannt hat und auszuschlie337en ist, dass die Strafkammer im vorliegenden Fall eine geringere Strafe festgesetzt h344tte. 7 4. Schlie337lich bedarf der Strafausspruch insoweit der Erg344nzung, als die Strafkammer vers344umt hat, f374r den Fall II. 15 der Urteilsgr374nde, in dem sie den Angeklagten wegen N366tigung verurteilt hat, eine Einzelstrafe festzusetzen. Nach den Gesamtumst344nden ist auszuschlie337en, dass das Landgericht eine Geldstrafe verh344ngt h344tte. In entsprechender Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO erkennt der Senat daher in 334bereinstimmung mit dem Antrag des Gene-ralbundesanwalts vom 4. Oktober 2010 auf die in 247247 240 Abs. 1, 38 Abs. 2 StGB bestimmte Mindestfreiheitsstrafe von einem Monat. 8 5. Der Senat schlie337t im Hinblick auf die Vielzahl und die H366he der verbleibenden Einzelstrafen - allein f374r die Vergewaltigungstaten wurden Einzel- 9 - 6 - freiheitsstrafen von dreimal drei Jahren und neun Monaten und zweimal drei Jahren und drei Monaten verh344ngt - sowie deren straffen Zusammenzug aus, dass sich der Wegfall der Einzelstrafe von zehn Monaten (Fall II. 3) und die Herabsetzung der Einzelstrafe um sieben Monate (Fall II. 12) auf die Bemes-sung der Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt haben. 6. Der geringf374gige Teilerfolg der Revision rechtfertigt keine teilweise Auferlegung der Kosten des Verfahrens und der Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse (247 473 Abs. 4 StPO). 10 Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Bender
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