BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 264/11 vom 15. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalt s und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Juni 2011 einsti m- mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 24. Februar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keine n Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt der Senat, dass im Hinblick auf die unter II. 2. b is 4. d er Urteilsgründe festgestellten Taten gemäß § 2 Abs. 3 StGB nach dem Meis t- begünstigungsprinzip zu entscheiden war, ob wegen des geleisteten Aufkl ä- rungsbeitrags § 31 Nr. 1 Btm G in der Fassung vor dem 1. September 2009 oder in der Fassung nach dem 1. September 2009 Anwe nd ung findet (BGH NStZ 2010, 523, 524). Angesichts der sehr maßvollen Einzelstrafen kann jedoch ausgeschlossen werden, dass das Landgericht bei einer Verschiebung des Strafrahmens nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtmG in der seit dem 1. September 2009 gelt enden Fassung i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB anstelle der vorgenommenen Ve r- schiebung nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtmG in der vor dem 1. September 2009 ge l- - 3 - tenden Fassung i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB zu einer anderen Strafbemessung g e- langt wäre. Mutzbauer Roggenbuck Ci erniak Franke Quentin
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