ECLI:DE:BGH:2017:050717B4STR264.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 264 /1 7 vom 5. Juli 201 7 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5 . Juli 2017 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachpr ü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Recht s- fehler zum Nachtei l des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen . - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Es kann dahinstehen, ob die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte h a- be den Tatbestand des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB aF auch durch die vaginale Penetr a- tion mit der Whiskey - Flasche erfüllt, durch die Feststellungen belegt ist. Denn das Landgericht hat die von ihm bejahte zweifache Ver wirklichung des Tatbestands des § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB aF als solche nicht strafschärfend gewertet . Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke
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