ECLI:DE:BGH:2018:130918B4STR264.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 264 /1 8 vom 13. September 201 8 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Septembe r 201 8 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 13. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachpr ü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Recht s- fehler zum Nachteil d es Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : 1. Es gefährdet den Strafausspruch in den Fällen III. A. 1 und 2 der Urteil s- gründe im Ergebnis nicht, dass das La ndgericht bei der Festsetzung der Rechtsfo l- gen nicht erörtert hat, ob die Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Die für die Legalprognose nach § 56 Abs. 1 StGB maßgeblichen Gesichtspunkt e entnimmt der Senat den E r- wägungen, mit denen die Strafkammer die Voraussetzungen einer Aussetzung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67b StGB) verneint hat. Danach lag eine Strafaussetzung zur Bewährung hier fern. 2 . Im Fall III. A. 4 der Urteilsgründe begegnet die rechtliche Bewertung der A n- lasstat als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) durchgreifenden rechtlichen Bedenken (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20. März 2001 4 StR 33/01 , StV 2002, 361 f.). Entsprechendes gilt für die subjektive Tatseite der vom Landgericht angenommenen schweren räuberischen Erpressung. Die der Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB zu Grunde liegende Gefährlichkeitspro g- nose wird in einem solchen Fall jed och nicht in Frage gestellt, wenn gleichwohl noch Anlasstaten vorliegen, die in ihrer konkreten Ausgestaltung ohne Weiteres Grundlage einer Unterbringung sein können (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2003 1 StR 327/03, NStZ - RR 2004, 10, 11 mwN). So lie gt es hier. Mit Blick auf die in den beiden Fällen jeweils verwirklichten weiteren Tatbestände der gefährlichen Körperverletzung sowie der Freiheitsbera ub ung hat die Strafkammer im Ergebnis rechtsfehlerfrei auf die Gefährlichkeit der Taten und maßgeblich d arauf abgestellt, dass das Ausbleiben schwerer körperlicher Schäden in den beiden Fällen nur dem besonnenen Verhalten Betroffener bzw. dem Zufall zu verdanken war. Danach ist auszuschließen, dass die zutreffende rechtliche Bewertung der Anlasstaten zu eine r anderen Beurteilung der krankheitsbedingten Gefährlichkeit des Angeklagten geführt hätte. Sost - Scheible Franke Bender Quentin Feilcke
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