BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 265 /14 vom 18. November 2014 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. November 201 4 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Dessau - Roßlau vom 29. Juli 2013, soweit es ihn b e- trifft, im Strafausspruch aufgehoben, soweit hinsichtlich der Fälle II.4 und 5 der Urteilsgründe Einzelstrafen nicht fest g e- set zt worden sind , sowie im Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neue r Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landg erichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls, g e- fährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Betrugs, vorsätzlicher Körperverle t- zung und wegen Sachbeschä digung zu d er Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Ja h- ren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die auf 1 - 3 - die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Ang e- klagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlu ssformel ersichtlichen Umfang E rfolg; im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch unterliegt der Aufhebung , soweit das Landgericht es versäumt hat, in den Fällen II.4 (Betrug zum Nachteil des Zeugen Ö . ) und II.5 der Urteilsgründe (Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen S . ) jeweils eine Einzelstrafe festzusetzen. Dies wird das Landgericht nach - zuholen haben ; eine Festsetzung der Einzelstrafen in Höhe von jeweils sechs Monaten durch den Senat k ommt entgegen der Auffassung des Generalbu n- desanwalts nicht in Betracht. Die Teilaufhebung des Strafausspruchs zieht die Aufhebung des G e- samtstrafenausspruchs nach sich . Einer Aufhebung der zugrunde liegenden Feststellungen bedarf es nicht (§ 353 Abs. 2 StPO) . Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird auch zu prüfen h a- ben, ob im Blick auf die beiden letzten Vorverurteilungen des Angeklagten vom 8. März 2011 und vom 1. September 2011 die Bildung einer nachträglichen G e- samtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 StGB in Betracht kommt. Hierfür kommt es auf 2 3 4 5 - 4 - d en Vollstreckungsstand zum Zeitpunkt des ersten tatrichterlichen Urteils an (vgl. Fisch er, StGB, 61. Aufl., § 55 Rn. 6a mwN). Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin
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