BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 266/01 vom 7. August 2001 in der Strafsache gegen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. August 2001 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Itzehoe vom 2. April 2001 wird als unbegründet ve r - worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revis i - onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A n - geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Sache wird zur Entscheidung der Frage, ob der B e - schwerde des Angeklagten gegen den Bewährungsauflage n - beschluß des Landgerichts Itzehoe vom 2. April 2001 abg e - holfen wird, an das Landgericht zurückgegeben. Auf die Durchführung des Abhilfeverfahrens nach § 306 Abs. 2 StPO kann hier nicht verzichtet werden (vgl. BGHSt 34, 392, 393; BGH, Beschluß vom 5. Februar 1997 - 5 StR 677/96 m.w.N.). - 3 - Falls die Strafkammer der Beschwerde nicht abhilft, wird die Sache dem nunmehr als Beschwerdegericht zuständigen Oberlandesgericht vorzulegen sein. Maatz Kuckein Athing nrn
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