BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 266/03 vom4. November 2003in der Strafsachegegenwegen schweren Raubes u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmungdes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am4. November 2003 gemäß §§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-sen:1. Im Fall II 2 k) der Urteilsgründe wird die Strafverfolgungauf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung be-schränkt.2. Auf die Revision des Angeklagten wird, soweit es ihnbetrifft, das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Ja-nuar 2003 dahin abgeändert, daßa) im Schuldspruch die tateinheitliche Verurteilungwegen erpresserischen Menschenraubs entfälltundb) im Fall II 2 k) die Einzelfreiheitsstrafe von drei Jah-ren und sechs Monaten durch eine solche vonsechs Monaten ersetzt wird.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.Gründe: - 3 -Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigenwegen schweren Raubes in drei Fällen, wegen erpresserischen Menschen-raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchtenBetrugs kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verur-teilt. Außerdem hat es sichergestellte Waffen und Ausrüstungsgegenständeeingezogen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision allgemein die Verletzungsachlichen Rechts.1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts beschränkt der Senatgemäß § 154 a Abs. 2 StPO im Fall II 2 k) des Urteils die Verfolgung auf denVorwurf der gefährlichen Körperverletzung.Die Beschränkung erfolgt, weil die Feststellungen zum tateinheitlich be-gangenen erpresserischen Menschenraub rechtlichen Bedenken begegnen.Zwar bestand nach den getroffenen Feststellungen kein zivilrechtlicher Scha-densersatzanspruch des gesondert verfolgten G. gegen Artur F. undDariusz T. wegen des Diebstahls geschmuggelter Zigaretten (vgl. BGH,Urteil vom 7. August 2003 - 3 StR 137/03). Mithin erstrebten der Angeklagteund seine Mittäter objektiv eine unrechtmäßige Bereicherung, als sie F. undT. unter Einsatz körperlicher Gewalt entführten, um sie zur Erstattung desWerts ihrer Diebesbeute an G. zu nötigen. Das Urteil verhält sich jedochnicht dazu, ob der Angeklagte irrig vom Bestehen eines Schadensersatzan-spruches des G. gegen F. und T. ausging und deshalb möglicher-weise hinsichtlich der Erpressung gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB einem Irrtumüber das normative Tatbestandsmerkmal der Rechtswidrigkeit des erstrebtenVermögensvorteils unterlag (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 6 m.zahlr.N.). - 4 -2. Wegen der infolge der Beschränkung vorzunehmenden Schuld-spruchänderung ist auf die Revision des Angeklagten im Fall II 2 k) die Strafeneu zu bemessen. Der Senat setzt für die rechtsfehlerfrei festgestellte gefährli-che Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB die für diesenTatbestand vorgesehene Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten fest, da dieVoraussetzungen für einen minder schweren Fall gemäß § 224 Abs. 1 2. Halbs.StGB nicht vorliegen (§ 354 Abs. 1 StGB).Angesichts der Anzahl und der Höhe der für die übrigen Taten ver-hängten Freiheitsstrafen kann der Senat auch unter Berücksichtigung des Re-visionsvorbringens der Verteidigung ausschließen, daß sich die Ermäßigungder Einzelstrafe im Fall II 2 k) von drei Jahren und sechs Monaten auf sechsMonate Freiheitsstrafe auf die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jah-ren ausgewirkt hätte.3. Im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-geklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO). - 5 -4. Da der Angeklagte mit seiner Revision nur einen geringen Teilerfolgerzielt hat, besteht aus Gründen der Billigkeit kein Anlaß, die Rechtsmittelge-bühr zu ermäßigen und seine notwendigen Auslagen teilweise der Staatskasseaufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).nrnrnr "!$#%r&n' Ernemann Sost-Scheible
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