BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS4 StR 266/03 vom4. November 2003in der Strafsachegegenwegen schweren Raubes u.a. - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmungdes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am4. November 2003 gemäß §§ 430 Abs. 1, 442 Abs. 1, 349 Abs. 2 und 4 StPObeschlossen:1. Im Fall II 2 i) der Urteilsgründe wird der Verfall desWertersatzes bis auf einen Betrag in Höhe von25.564,60 DM) von der Verfolgung ausge-nommen.2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Essen vom 14. Januar 2003, soweit es ihnbetrifft, im Ausspruch über den Verfall des Wertersatzesa) im Fall II 2 e) aufgehoben,b) in der Urteilsformel dahin geändert, daßder Verfall des Wertersatzes in Höhe von25.564,60 Euro (= 50.000 DM) angeordnet wird.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. - 3 -Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und an-derer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Fernerhat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von insgesamt 97.145,46 190.000 DM) angeordnet sowie sichergestellte Waffen und Ausrüstungsgegen-stände eingezogen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzungformellen und materiellen Rechts.1. Der näheren Erörterung bedarf nur die Anordnung des Verfalls desWertersatzes. Die Strafkammer hat im Fall II 2 e) einen Betrag in Höhe von40.000 DM, im Fall II 2 i) einen solchen in Höhe von 150.000 DM gemäß §§ 73,73 a StGB für verfallen erklärt.Im Fall II 2 i) nimmt der Senat mit Zustimmung des Generalbundesan-walts gemäß § 430 Abs. 1 i.V.m. § 442 Abs. 1 StPO die Anordnung des Verfallsvon Wertersatz von der Verfolgung insoweit aus, als sie den Betrag in Höhevon 50.000 DM übersteigt. Aus den in der Antragsschrift des Generalbundes-anwalts dargelegten Gründen ist die Anordnung des Wertersatzverfalls nur indieser Höhe rechtsfehlerfrei festgestellt.Die Revision des Angeklagten hat insoweit Erfolg, als die Strafkammerim Fall II 2 e) des Urteils den Verfall des Wertersatzes in Höhe von 40.000 DMangeordnet hat. Dem Angeklagten flossen zwar aus dem betrügerischen Ge-schäft mit dem Geschädigten C. 40.000 DM zu. Gemäß §§ 73 Abs. 1 Satz 2,73 a StGB darf der Verfall von Wertersatz hier jedoch nicht angeordnet wer-den, weil dem Geschädigten aus der Tat Schadensersatzansprüche erwachsen - 4 -sind (vgl. BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 10), deren Erfüllungdem Angeklagten den Wert des Erlangten entziehen würde. Dabei ist unerheb-lich, ob der Geschädigte die Ansprüche geltend machen würde. Entscheidendist allein deren rechtliche Existenz (BGHR StGB § 73 Anspruch 2 m.w.N.).Infolge der Beschränkung im Fall II 2 i) und der Aufhebung der Verfall-anordnung im Fall II 2 e) hat die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes nurin Höhe von insgesamt 25.564,60 Euro (= 50.000 DM) Bestand. Der Senat hatdie Urteilsformel entsprechend geändert.2. Im übrigen ist die Revision des Angeklagten aus den zutreffendenGründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349Abs. 2 StPO). - 5 -3. Da der Angeklagte mit seiner Revision nur einen geringen Teilerfolgerzielt hat, besteht aus Gründen der Billigkeit kein Anlaß, die Rechtsmittelge-bühr zu ermäßigen und seine notwendigen Auslagen teilweise der Staatskasseaufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).nrr !"#$&%' )(+*, -. Ernemann Sost-Scheible
Full & Egal Universal Law Academy