BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 266/07 vom 17. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 17. Juli 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 28. Februar 2007 dahin ge344n-dert, dass der Angeklagte wegen Totschlags, verbotenen F374hrens einer halbautomatischen Kurzwaffe und wegen falscher Verd344chtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und f374nf Monaten verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Totschlags unter Einbe-ziehung der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 2. Mai 2005 verh344ngten Geldstrafe von 30 Tagess344tzen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten und einer Woche und wegen verbotenen F374h-rens einer halbautomatischen Kurzwaffe sowie wegen falscher Verd344chtigung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten ver-urteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil durch Be-schluss vom 5. Dezember 2006 - 4 StR 484/06 - im Ausspruch 374ber die beiden Gesamtfreiheitsstrafen mit den Feststellungen aufgehoben und die weiter ge-hende Revision verworfen. 1 - 3 - Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr unter Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 2. Mai 2005 wegen Totschlags, verbotenen F374hrens einer halbautomatischen Kurz-waffe und wegen falscher Verd344chtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel f374hrt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen 304nderung des Ausspruchs 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 Die Gesamtstrafenbildung, die das Landgericht nach Zur374ckverweisung der Sache vorzunehmen hatte, h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand, soweit das Landgericht in die Gesamtstrafe, die es aus den rechtskr344ftigen Einzelstra-fen von neun Jahren und sechs Monaten wegen Totschlags, von drei Jahren wegen verbotenen F374hrens einer halbautomatischen Kurzwaffe und von sechs Monaten wegen falscher Verd344chtigung zu bilden hatte, auch die durch Strafbe-fehl des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 2. Mai 2005 verh344ngte Geldstrafe von 30 Tagess344tzen einbezogen hat. 3 Der Einbeziehung dieser Geldstrafe im Wege der nachtr344glichen Ge-samtstrafenbildung gem344337 247 55 StGB steht entgegen, dass aus dieser wegen Beleidigung verh344ngten Geldstrafe und der durch Strafbefehl des Amtsgerichts Krefeld vom 10. M344rz 2005 wegen versuchter gef344hrlicher K366rperverletzung verh344ngten Geldstrafe von 90 Tagess344tzen gem344337 247 460 StPO im Beschluss-wege nachtr344glich eine Gesamtstrafe zu bilden ist, weil die Beleidigung am 20. Februar 2005 begangen wurde, sodass allein der Strafbefehl vom 10. M344rz 2005 eine Z344sur bilden kann (vgl. BGHSt 32, 190, 193). Nach den Feststellun-gen wurde dieser Strafbefehl aber am 10. M344rz 2005 von dem zust344ndigen 4 - 4 - Richter vor 14.00 Uhr unterzeichnet. Da der Angeklagte den hier abgeurteilten Totschlag am Abend des 10. M344rz 2005 nach 20.00 Uhr, den Versto337 gegen das Waffengesetz am 14. November 2005 und das Vergehen der falschen Ver-d344chtigung am 28. November 2005 begangen hat, ist f374r eine nachtr344gliche Gesamtstrafenbildung aus den wegen dieser Taten verh344ngten Freiheitsstrafen und der Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 2. Mai 2005 kein Raum. Die Z344surwirkung des Strafbefehls vom 10. M344rz 2006 ist auch nicht et-wa deshalb entfallen, weil die Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 10. M344rz 2005 nunmehr nach Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe in der Zeit vom 30. November 2006 bis zum 12. Februar 2007 erledigt ist. Da die Erledigung erst nach Erlass des Strafbefehls vom 2. Mai 2005 eingetreten ist, steht sie ei-ner nachtr344glichen Gesamtstrafenbildung gem344337 247 460 StPO nicht entgegen (vgl. Fischer in KK StPO 5. Aufl. 247 460 Rdn. 10; Meyer-Go337ner StPO 50. Aufl. 247 460 Rdn. 13, jew. m.w.N.). Ein Nachtragsverfahren nach 247 460 StPO ist erst dann ausgeschlossen, wenn s344mtliche Strafen, die f374r eine Gesamtstrafenbil-dung in Betracht gekommen w344ren, vollst344ndig vollstreckt, verj344hrt oder erlas-sen sind (vgl. Fischer aaO; Meyer-Go337ner aaO). 5 Die Einbeziehung der Geldstrafe von 30 Tagess344tzen aus dem Strafbe-fehl des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 2. Mai 2005 muss deshalb entfallen. Der Senat setzt die gegen den Angeklagten verh344ngte Gesamtfreiheitsstrafe um einen Monat herab. 6 - 5 - Der geringf374gige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Ange-klagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen gem344337 247 473 Abs. 4 StPO teilweise zu entlasten. 7 Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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