BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 266/09 vom 4. August 2009 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 4. August 2009 gem344337 247247 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Strafverfolgung wird gem344337 247 154 a Abs. 2 StPO im Tatkomplex II. 2 auf den Vorwurf der schweren r344uberi-schen Erpressung in Tateinheit mit versuchter N366tigung beschr344nkt. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 12. Januar 2009 dahin ge344n-dert, dass im Tatkomplex II. 2 die tateinheitliche Verurtei-lung wegen K366rperverletzung entf344llt. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde : Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchsdieb-stahls, schwerer r344uberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter N366tigung und mit K366rperverletzung sowie wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbe-amte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten ver- 1 - 3 - urteilt. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Der Senat beschr344nkt im Tatkomplex II. 2 die Strafverfolgung gem344337 247 154 a Abs. 2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf den Vor-wurf der schweren r344uberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter N366ti-gung. Dies f374hrt zum Wegfall der Verurteilung des Angeklagten wegen tatein-heitlich begangener K366rperverletzung. 2 Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist - auch unter Ber374ck-sichtung des Vorbringens der Verteidigung in der Gegenerk344rung vom 27. Juli 2009 - unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Der Senat schlie337t aus, dass das Landgericht ohne die Verurteilung wegen K366rperverletzung auf eine niedrigere Einzel- oder Gesamtstrafe erkannt h344tte, zumal der Angeklagte auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen insoweit jedenfalls den Tatbe-stand einer versuchten K366rperverletzung erf374llt hat. 3 Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Mutzbauer
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