BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 266/11 vom 30. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdefü hrers am 30. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO b e schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Bonn vom 25. Januar 2011 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 2 der Urteilsgründe der tat einheitlich begang e- nen vo r sätzlichen Körperverletzung schuldig ist , b) in den Aussprüchen über die im Fall II. 2 der Urteilsgrü n- de verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe aufg e- hoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und En tscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e- richts zurückve r wiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendie b- stahls (Fall II. 1 der U rteilsgründe, Einzelstrafe: ein Jahr Freiheitsstrafe) und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und gefährl i- chem Eingriff in den Straßenverkehr (Fall II. 2 der Urteilsgründe, Einzelstrafe: 2 Jahre Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfr eiheitsstrafe von zwei Jahren und 1 - 3 - sechs Monaten verurteilt. Es hat außerdem Maßregeln bezüglich der Fahre r- laubnis angeordnet und ein Fahrzeug eingezogen. Die hiergegen gerichtete Revision des A n geklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist s ie u n- begründet im Si n ne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung im Fall II. 2 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Nach den insoweit getroffenen Feststellungen setzte der Angeklagte langsam sein Fahrzeug in Bewegung und fuhr auf den wenige Meter davor st e- henden POK R. zu, um ihn dazu zu bewegen, zur Seite zu gehen und den Fluchtweg freizugeben. Da POK R. nicht zur Seite trat, sondern nur wenige Meter zurückging, hielt der Angeklagte an, fuhr dann erneut auf ihn zu und hielt abermals an. Da POK R. den Weg noch nicht freigab, fuhr der Ang e klagte nochmals langsam an und versuchte, ihn langsam zur Seite zu drücken. POK R. , der befürchtete überrollt zu werden, hielt sich darauf an der M otorha u- be oder dem Scheibenwischer des Transpo r ters fest und zog die Beine hoch. Der Angeklagte lenkte den Wagen sodann in eine Rechtskurve, um den Par k- platz z u verlassen. POK R. nutzte die Lenkbewegung und die sich daraus ergebenden Flie h u auf dem Asphalt des Parkplatzes zum Liegen und trug Schürfwunden an A r- men und Knien und einige Hämatome d a von. b) Damit ist das Vorliegen einer gefährlichen Körperverletzung nicht b e- legt. aa) Zwar ist ein fahrendes Kraftfahrzeug, das zur Verletzung einer Pe r- son eingesetzt wird, ein gefährl i ches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Die Feststellungen erge ben jedoch nicht, dass die Verletzungen des P o- 2 3 4 5 - 4 - lizeibeamten durch eine Einwirkung des Kraftfahrzeugs auf seinen Körper ve r- ursacht worden sind. Soweit er sich diese was unklar bleibt bei dem Sturz auf den Asphalt zugezogen hat, wäre der Körperverletzungs des Kraftfahrzeugs eingetreten (Senatsbeschlüsse vom 16. Januar 2007 4 StR 524/06, NStZ 2007, 405 und vom 10. Juli 2008 4 StR 220/08). bb) Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tra gen auch nicht (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB). Zum einen lässt sich den Urteilsgründen auch insow eit t- handlung und nicht erst durch dessen Abspringen vom Fahrz eug verursacht worden sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Juni 2006 4 StR 123/06, NStZ 2007, 34 , 35, und vom 5. Januar 2010 4 StR 478/09, NStZ 2010, 276; Fischer , StGB, 58. Aufl. § 224 R n. 12 m.w.N.). Zum anderen kann das hier festgestellte langsame Z ufahren auf den Geschädigten nicht generell als l e- bensbedrohlich angesehen werden. Für die vom Landgericht ang e nommene Gefahr, ihn zu überrollen oder zu überfahren und dadurch lebensgefährliche Verletzungen hervorzurufen, fehlt es an konkreten Anhalt s punkt en. c) Das Verhalten des Angeklagten erfüllt jedoch den Tatbestand einer Körperverletzung nach § 223 StGB. Der nach § 230 StGB zur Verfolgung erfo r- derliche Strafantrag ist vom Verletzten form - und fristgerecht gestellt worden (vgl. Bl. 231 Bd. I d. A.). Der Senat schließt aus, dass in einer neuen Hauptve r- handlung weiter gehende Feststellungen getroffen werden könnten und ändert den Schuldspruch entsprechend ab. 2. Der aufgezeigte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der im Fall II. 2 der Urteilsgründe verh ängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des gefährlichen Eingriffs in den Straßenve r- 6 7 8 - 5 - kehr bejaht und deshalb die Ei n zelstrafe gemäß § 52 Abs. 2 StGB dem nach § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrah men des § 224 Abs. 1 StGB als demjenigen mit der schwersten Strafandrohung entnommen. Straferschw e- rend hat es darüber hinaus u.a. gewürdigt, dass durch die Handlung des Ang e- klagten zwei Varianten des § 224 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Von der Aufh e bung sind d ie zugehörigen Feststellungen nicht betroffen, diese können daher best e- hen ble i ben. 3. Nach Wegfall des die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründe n- den Tatvorwurfs des versuchten Mordes verweist der Senat die Sache entspr e- chend § 354 Abs. 3 StPO an ein e allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück. Ernemann Roggenbuck RiBGH Dr. Franke befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Ernemann Mutzbauer Bender 9
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