ECLI:DE:BGH:2016:040216B4STR266.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 266/15 vom 4. Februar 2016 in der Strafsache gegen wegen Misshandlung eines Schutzbefohlenen - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 4 . Februar 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - ge richts Essen vom 13. Februar 2015 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugen d- schutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Misshandlung von Schut z- befohlenen durch Unterlassen zu der Freiheitsstrafe von drei Jah ren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Rev i- sion des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg. I. Nach den Feststellungen lebte der Angeklagte zusammen mit seiner Ve r- l obten und dem gemeinsamen am 5. Dezember 2011 geborenen Sohn J . in 1 2 - 3 - einer Wohnung. Die Versorgung des Kindes übernahmen arbeitsteilig au s- schließlich beide Elternteile. Das Kind wurde öfter misshandelt, so dass es ält e- re Verletzungen in Form von sichtbaren Prellungen aufwies. Welcher Elternt eil dem Kind welche Verletzungen zugefügt hatte, hat nicht festgestellt werden können. Sicher ist jedoch, dass sowohl die Mutter als auch der Angeklagte wussten, dass das Kind Verletzungen durch elterliche Misshandlungen erlitten hatte. Am Abend des 11. April 2012 erhielten der Angeklagte und seine Verlo b- te Besuch von einem Bekannten, mit dem sie gemeinsam im Wohnzimmer die Fernsehübertragung eines Fußbal lspiels anschauten. Gegen 22.30 Uhr wurde das Kind ins Bett gebracht. Nach 23.30 Uhr, als der Angeklag te von der Toilette kommend sich anschickte, das Wohnzimmer wieder zu betreten, machte J . durch Geräusche auf sich aufmerksam, worauf beide Elternteile gemeinsam in das Kinderzimmer gingen, um nach dem Kind zu sehen. Kurz darauf ertönte aus dem Kinde rzimmer ein krachendes Geräusch. Die Strafkammer geht z u- gunsten des Angeklagten davon aus, dass bei dem im Kinderzimmer befind - lichen Kinderbett drei der vier Fixierungen des Lattenrostes aus dem Rahmen gebrochen waren, was zur Folge hatte, dass der sich a uf die Bettumrandung stützende Angeklagte mit den Händen auf den Kopfbereich von J . stürzte und dies bei dem Kind zu Hämatomen am Kopf, eine r Einblutung an der Zunge sowie einer Quetsch - Rissverletzung unter dem Auge führte. Wen ige Minuten später, geg en 23.45 Uhr, als beide Elternteile sich noch gemeinsam im Kinde r- zimmer befanden, wurde das Kind von einem Elternteil für den anderen e r- kennbar über einen Zeitraum von mindestens fünf bis zehn Sekunden heftig geschüttelt. Die Strafkammer, die nicht hat fes tstellen können, wer aktiv hande l- te, geht zugunsten des Angeklagten davon aus, dass das Schütteln durch die Mutter erfolgte. Der Angeklagte erkannte aber zumindest die Verletzungshan d- 3 - 4 - lung an dem Kind. Es war ihm bewusst, dass es durch das rohe Schütteln e r- heblich verletzt werden wird, und er hatte auch die Möglichkeit, durch ein schnelles Eingreifen die Tat zu verhindern. Es kam ihm darauf an, dass das Kind aufhört zu schreien und er selbst wieder seine Ruhe hat. J . hörte unmittelbar nach dem Schütte ln auf zu schreien, er röchelte und es stellten sich Atemaussetzer ein. Die Mutter kam mit dem Kind auf dem Arm in Begleitung des Angeklagten aus dem Kinderzimmer zurück ins Woh n- zimmer. Beide Eltern schwiegen und zeigten sich betroffen. Anschließend ala r- m ierte der Bekannte auf Aufforderung des Angeklagten den Notarzt, der das Kind ins Krankenhaus verbrachte. Bei einer am Folgetag durchgeführten rechtsmedizinischen Untersuchung des Kindes wurden neben alten Hämat o- men u.a. eine Knochenhautabhebung am rechten Oberarmknochen, ein Kort i- kalisdefekt an der linken Elle, massive ubiquitäre zirk um skripte Blutungen in der Netzhaut und chronische subdurale Hämatome mit frischen Anteilen festg e- stellt. Die Verletzungen sind zwischenzeitlich ohne dauerhafte Schädigung au s- geheilt. Das Landgericht sieht den Tatbestand des § 225 Abs. 1 StGB in der Alternative des rohen Misshandelns durch Unterlassen verwirklicht und stützt die rechtliche Bewertung darauf, dem Angeklagten als Beschützergarant sei aus den Vorverletzungen bek annt gewesen, dass das Kind entweder durch ihn selbst oder die Mutter misshandelt worden sei, wobei ihm aus beiden Varianten eine besondere Fürsorgepflicht erwachsen sei. Zumindest sei dem Angeklagten eine schadensabwendende Intervention gegenüber der Mutt er möglich gew e- sen, weil er sich in unmittelbarer Nähe des Tatgeschehens befunden und es unmittelbar mitbekommen habe. 4 5 - 5 - II. Die Verurteilung hat keinen Bestand. Der Tatbestand des § 225 Abs. 1 StGB kann in den Tatalternativen des Quälens und des rohen M isshandelns auch durch Unterlassen verwirklicht werd en (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 1991 - 4 StR 560/90, NStZ 1991, 234). Das Landgericht ist daher im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass in Fällen, in denen nicht festgestellt werden kann, wer von beiden Elternteilen die Misshandlung zum Nachteil des gemeinsamen Kindes vornahm, in Anwe n- dung des Zweifelssatzes eine Strafbarkeit wegen Unterlassungstäterschaft in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Ju l i 2003 - 4 StR 190/03, N StZ 2004, 94; Besc hluss vom 21. November 2002 - 4 StR 444/02, FamRZ 2003, 450). Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer eine Handlungspflicht des Angekla g- ten angenommen und die für ihn bestehende Möglichkeit der Erfolgsabwe n- dung bejaht hat, halten indes einer rechtlichen Prüfung nicht stand. 1. Soweit die Strafkammer die Pflicht des Angeklagten, zum Schutz se i- nes Sohnes tätig zu werden, auf dessen Kenntnis von früheren elterlichen Misshandlungen gestützt hat, hat sie übersehen, dass eine solche Handlung s- pflicht des Angek lagten nur existierte, falls die früheren Misshandlungen durch die Mutter des Kindes begangen worden waren. In diesem Fall hätte der An - geklagte bereits im Vorfeld der neuerlichen Gewalttat durch die Mutter geeign e- te Maßnahmen ergreifen müssen, um weitere drohende Übergriffe von dem Kind abzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Ju l i 2003 - 4 StR 190/03 aaO; B e- schluss vom 21. November 2002 - 4 StR 444/02 aaO; Urteil vom 30. März 1995 - 4 StR 768/94, BGHSt 41, 113, 117). Hatte dagegen der Angeklagte selbst die frü heren Misshandlungen vorgenommen, bestand für ihn keine Verpflichtung, 6 7 8 - 6 - seinen Sohn vor der Mutter zu schützen, da nach seinem Kenntnisstand von ihr keine Gefahren für das Kind ausgingen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - 3 StR 64/ 02). Von welchem Eltern teil die dem Tatgeschehen vorausgegang e- nen Übergriffe zum Nachteil des gemeinsamen Sohnes verübt worden waren, hat das Landgericht aber gerade nicht feststellen können. 2. Auch den Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Pflicht und die Möglichkeit der Erfolgsabwendung aus dem konkreten Tatgeschehen abgeleitet hat, begegnen durchgreifende rechtliche Bedenken. Denn für die Feststellung, wonach der Angeklagte die Verletzungshandlung an J . erkannte und die Möglichkeit hatte, die Tat durch schnelles E ingreifen zu verhindern, fehlt im Rahmen der Ausführungen zur Beweiswürdigung jede Begründung, so dass nicht nachvollzogen werden kann, auf welcher Tatsachengrundlage der Tatric h- ter zu seiner Überzeugung gelangt ist. Dass der Angeklagte das - zu seinen Gun sten angenommen nur fünf Sekunden dauernde - Verletzungsgeschehen unmittelbar mitbekam und noch rechtzeitig hätte eingreifen können, versteht sich auch angesichts des Umstands, dass sich beide Elternteile in dem übe r- sichtlich möblierten Kinderzimmer aufhie lten, nicht von selbst, zumal der 9 - 7 - Aufenthalt ca. 15 Minuten dauerte und es vor dem eigentlichen Tatgeschehen zu der Beschädigung des Kinderbettes kam. Sost - Scheible RinBGH Roggenbuck ist urlaub s- bedingt abwesend und deshalb ge - hindert zu unterschreiben. S ost - Scheible Cierniak Franke Bender
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