ECLI:DE:BGH:2017:101017B4STR2 66.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 266 /1 7 vom 10. Oktober 201 7 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 20 1 7 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundes anwalts vom 7. August 2017 von Amts wegen nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hage n vom 13. Februar 2017 Wiederei n- setzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. 3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils au f Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nac h- teil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen . - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Die V erfahrens voraussetzungen liegen auch i m Hinblick auf die Tat II. 1. der Urteilsgründe vor. D as Amtsgericht Strafrichter hat mit seinem in der Hauptve r- handlung ergangenen Verbindungsbeschlu ss vom 24. Februar 2016 konkludent z u- gleich auch in de m ursprünglich als beschleunigte s Verfahren gefü hrten Verfahren 574 Js 4/16 das Hauptverfahren eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1999 2 StR 376/99, NStZ 2000, 442). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Bender Quentin
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