BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL4 StR 267/02 vom23. Januar 2003in der Strafsachegegenwegen Totschlags - 2 -Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Januar2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am BundesgerichtshofDr. Tepperwien,Richter am BundesgerichtshofMaatz,Athing,Richterinnen am BundesgerichtshofnrSost-Scheible als beisitzende Richter,Bundesanwalt in der Verhandlung,Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwältin als Verteidigerin,Rechtsanwalt als Nebenklägervertreter,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -1. Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil desLandgerichts Dessau vom 14. September 2001 mit denFeststellungen aufgehoben.2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine alsSchwurgericht zuständige Strafkammer des LandgerichtsMagdeburg zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Tatvorwurf des Totschlagsaus Rechtsgründen freigesprochen. Mit ihren Revisionen, mit denen sie dieVerletzung materiellen Rechts rügen, erstreben die Nebenkläger die Aufhe-bung des freisprechenden Urteils. Das Rechtsmittel hat Erfolg.I.Die Revisionen der Nebenkläger, die nur die nicht ausgeführte Sachrügeerhoben haben, sind zulässig. § 400 Abs. 1 StPO steht hier nicht entgegen, daein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt wurde und der Ange-klagte nur wegen des nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO zur Nebenklage der Be-schwerdeführer als Eltern des Getöteten berechtigenden Delikts des Tot-schlags nach § 212 Abs. 1 StGB angeklagt, hiervon jedoch freigesprochenworden ist (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 3; § 401 Abs. 1 S. 1 - 4 -Zulässigkeit 2; BGH bei Becker NStZ-RR 2002, 104; Beschl. vom 19. Septem-ber 2001 - 3 StR 336/01).II.1. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts trennte sich Ng. ,die damalige Lebensgefährtin des Angeklagten, von diesem und zog im Früh-jahr/Sommer 1999 in eine Wohnung nach D. , wo sie in der Folgezeit mit ih-ren zwei Kindern lebte. Auch das spätere Tatopfer T. , mit dem Ng. imJahr 1998 ein Verhältnis begonnen hatte, hielt sich dort regelmäßig auf. DerAngeklagte, der sich mehrfach vergeblich um die Rückkehr seiner Lebensge-fährtin bemüht hatte, wußte dies. Sch. , die frühere Lebensgefährtin desT. , die von diesem vor etwa sechs Jahren verlassen worden war, wollte die-sen ebenfalls zurückgewinnen. Sie überredete den Angeklagten im Juni 1999,sie zusammen mit ihren Kindern sowie zwei weiteren Erwachsenen, der ZeuginC. und dem Zeugen Th. , zu der ihr unbekannten Wohnung in D. zu be-gleiten, um eine Aussprache mit T. herbeizuführen.Dementsprechend betraten der Angeklagte und Th. in der Tatnacht ge-gen 23.00 Uhr die D. er Wohnung. Letzterer fertigte wie zuvor gemeinsambeabsichtigt im Schlafzimmer zwei Lichtbilder von dem dort schlafenden T. zum Beweis seiner Beziehung zu Ng. . Daraufhin wurden die Eindringlin-ge von der Wohnungsinhaberin der Wohnung verwiesen. Der Angeklagte, derden ihm körperlich überlegenen T. fürchtete und deshalb stets zur Verteidi-gung zwei Küchenmesser in seinen Hosentaschen mit sich führte, kehrte wenigspäter allein in die Wohnung zurück und nahm aus der Küche ein weiteresMesser mit, um es - so ersichtlich seine Einlassung, der das Landgericht ge- - 5 -folgt ist - vor T. zu verstecken. Anschließend wartete er mit seinen Begleiternvor dem Haus.Dorthin folgte ihm T. , der inzwischen geweckt worden war. Er war we-gen des Erscheinens der Besucher sowie der Anfertigung der Fotos erregt undrannte erst dem Zeugen Th. und dann dem Angeklagten hinterher, ohne je-doch einen der beiden zu erreichen. Die Zeugin Sch. , die T. beschimpft, amArm gepackt und ins Gesicht geschlagen hatte und daher von diesem ebenfallsins Gesicht geschlagen worden war, zog ihre Tochter schützend vor sich undtrommelte nunmehr mit den Fäusten auf den Oberkörper des T. ein. Währendes der Zeugin C. gelang, die Tochter wegzuziehen, kam der Angeklagte, umder Zeugin Sch. zu helfen, auf T. zu, wobei er zwei der mitgeführten Messermit nach oben gerichteten Klingen in den Händen hielt. T. schlug dem Ange-klagten daraufhin mit der Hand ins Gesicht. Da der Angeklagte fürchtete, T. könne ihm die Messer entreißen und gegen ihn verwenden, stach er 31 mal mitbeiden Messern frontal auf dessen Rumpf und Arme ein. Der Geschädigte ver-suchte, die Stiche mit den Händen abzuwehren, und lief auf die gegenüberlie-gende Straßenseite. Dort brach er kurz darauf zusammen und verstarb späterinfolge der Stichverletzungen durch Verbluten.2. Das Landgericht hat eine Strafbarkeit wegen Totschlags verneint, dabei bestehender eigener Notwehrlage des Angeklagten ein Messereinsatz er-forderlich und geboten im Sinne des § 32 StGB gewesen sei. Zwar sei die Bei-bringung von insgesamt 31 Messerstichen nicht erforderlich gewesen. DieÜberschreitung der Grenzen der Notwehr sei jedoch wegen Verwirrung erfolgt,so daß sein Tun nach § 33 StGB entschuldigt sei. Hilfsweise sei der Ange- - 6 -klagte - ebenfalls entsprechend § 33 StGB - wegen Überschreitung einer Puta-tivnothilfe zu Gunsten der Zeugin Sch. entschuldigt.III.Die vom Landgericht vorgenommene Würdigung begegnet durchgrei-fenden Bedenken.1. Ein Notwehrexzess liegt nicht vor. § 33 StGB begründet Straffreiheitnur für denjenigen, der als rechtswidrig Angegriffener in Überschreitung seinerNotwehrbefugnisse den Angreifer aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken ver-letzt oder gar tötet; er setzt mithin das Bestehen einer Notwehrlage voraus (vgl.BGH NStZ 1987, 20; StV 1997, 291, 292 m.w.N.; NStZ-RR 2002, 203, 204).Nach den Urteilsfeststellungen lag ein gegenwärtiger rechtswidriger An-griff des Tatopfers gegen den Angeklagten nicht vor. Zwar geht die Strafkam-mer ohne nähere Begründung davon aus, daß es sich bei dem Schlag, den T. dem Angeklagten ins Gesicht versetzte, um einen derartigen Angriff gehandelthabe. Dabei übersieht sie jedoch, daß dieser Schlag eine durch Notwehr ge-botene Handlung darstellte, weil er in dem Augenblick erfolgte, als der Ange-klagte mit zwei Messern in den Händen auf T. losging, worin objektiv ein An-griff auf diesen zu sehen ist. Bei zeitlich aufeinanderfolgenden, wechselseiti-gen Angriffen der Beteiligten bedarf es zur Prüfung der Notwehrlage einer Ge-samtbetrachtung unter Einschluß des der Tathandlung vorausgegangenen Ge-schehens; derjenige kann sich nicht auf ein Notwehrrecht berufen, der zuvoreinen anderen rechtswidrig angegriffen hat, so daß dieser seinerseits aus Not- - 7 -wehr handelt (vgl. BGHSt 39, 374, 376 f.; BGH NStZ 2001, 143, 144 m.w.N.).Dies hat das Landgericht verkannt.Nach den getroffenen Feststellungen hat der später Geschädigte wederAnlaß zu der Auseinandersetzung gegeben, noch seinerseits die Grenzen desihm zustehenden Notwehrrechts überschritten. Die Konfrontation war nicht vonihm, sondern von der Zeugin Sch. und ihren männlichen Begleitern ausge-gangen. Indem sich der Angeklagte und der Zeuge Th. ohne sachlichenGrund zur Nachtzeit in die auch von T. bewohnte Wohnung begaben undTh. Lichtbilder von dem schlafenden T. fertigte, griffen sie in dessen durchArt. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG geschütztes Persönlichkeitsrecht, insbesonderein den Schutz der Privatsphäre und das Recht am eigenen Bild, ein (vgl.BVerfGE 101, 361, 379, 381 f. = NJW 2000, 1021, 1022; BGHZ 131, 332, 340jeweils m.w.N.). Auf diese Provokation reagierte T. , indem er zunächst demZeugen Th. und anschließend dem Angeklagten schimpfend nachlief, ohneeinen von ihnen zu erreichen. Unabhängig davon, daß hierin noch kein Angriffgesehen werden kann, der dem Angeklagten angesichts seines Vorverhaltenssofortige Trutzwehr erlaubt hätte (vgl. BGHSt 39, 374, 376; 42, 97, 100 f.m.w.N.; BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigung 2, 3), war diese Verfolgung - fürden Angeklagten erkennbar - spätestens dann beendet, als T. in eine verbaleund tätliche Auseinandersetzung mit der Zeugin Sch. verwickelt war. Als derAngeklagte in dieser Situation zurückkehrte und mit den Messern in den Hän-den auf den ihm körperlich zwar überlegenen, aber unbewaffneten T. zuging,bestand für ihn mithin keine Notwehrlage. Eine solche war vielmehr für T. ge-geben, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Angeklagte - was den Urteils-feststellungen nicht zu entnehmen ist - schon zu diesem Zeitpunkt mit denMessern auf T. einstechen wollte. Auch wenn er dies nicht beabsichtigte, war - 8 -der ihm von T. versetzte Schlag ins Gesicht durch Notwehr gerechtfertigt, daes insoweit nur auf die äußere Gefährlichkeit des abzuwehrenden Verhaltensankommt (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 1).2. Soweit die Strafkammer den Freispruch hilfsweise mit dem Vorliegeneines Putativnothilfeexzesses begründet, hält dies ebenfalls rechtlicher Prü-fung nicht stand.Das Landgericht hat angenommen, daß zu dem Zeitpunkt, als der Ange-klagte nach seiner Einlassung der Zeugin Sch. zur Hilfe kommen wollte, zwarobjektiv keine Nothilfelage vorgelegen, der Angeklagte sich aber insoweit ineinem unvermeidbaren Irrtum befunden habe; außerdem habe er aus Verwir-rung die Grenzen der erforderlichen Nothilfehandlung überschritten. Es ist derAnsicht, daß "in diesem Fall die analoge Anwendung des § 33 StGB gerecht-fertigt" sei, die zur Straffreiheit führe.Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Auf den sogenannten Pu-tativnotwehrexzess ist § 33 StGB nach herrschender Meinung nicht anwendbar(vgl. BGH NStZ-RR 2002, 203, 204 m.w.N.; siehe auch Nachweise beiLenckner/Perron in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 33 Rdn. 8).Unabhängig davon begegnet aber bereits die Beweiswürdigung hin-sichtlich eines Irrtums des Angeklagten über eine Nothilfelage durchgreifendenrechtlichen Bedenken, da sie Lücken aufweist, insbesondere nicht alle im Urteilfestgestellten und für den Vorsatz wesentlichen Umstände berücksichtigt (vgl.BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11 und 27; BGH, Urt. vom 09. Juli 2002 1 StR 88/02; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 337 Rdn. 29 m.w.N.). Das - 9 -Landgericht hat einen wegen der vorangegangenen eigenen Verfolgungdurch T. unvermeidbar(en) Irrtum des Angeklagten darauf gestützt, daßnach seiner Einlassung nicht auszuschließen sei, er habe nur den Schlag desT. gegen die Zeugin, nicht aber deren vorangegangene Tätlichkeit gegen T. wahrgenommen. Diese Würdigung zum Vorstellungsbild des Angeklagten, dielediglich auf den Beginn dieser körperlichen Auseinandersetzung und nicht aufden Zeitpunkt des Eingreifens des Angeklagten abstellt, greift zu kurz:Für die Putativnothilfe entsprechend §§ 32, 16 Abs. 1 S. 1 StGB ist nichtnur die für den Angeklagten zur Tatzeit ungeklärte und allenfalls für dieRechtswidrigkeit eines Angriffs des T. relevante Frage entscheidend, wer dietätliche Auseinandersetzung begonnen hatte, sondern auch, ob es nach derVorstellung des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat einen unmittelbar bevor-stehenden (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 1) oder noch andauerndenrechtswidrigen Angriff (vgl. BGHSt 45, 378, 384) abzuwehren galt. Ein einzel-ner, bereits erfolgter Schlag des unbewaffneten T. gegen Sch. begrün-det für sich noch nicht die Annahme, weitere auch angesichts der von derZeugin Sch. gesuchten Konfrontation und vorsätzlichen Provokation nichthinnehmbare Beeinträchtigungen und Verletzungen (vgl. BGHSt 24, 356, 359)würden folgen. Daß der Angeklagte die Fortsetzung entsprechender Gewaltvon T. gegen dessen ehemalige Lebensgefährtin erwartete, hat das Schwur-gericht weder dargelegt noch drängt sich dies nach den Feststellungen zumTathergang auf. Das Landgericht hat insbesondere unberücksichtigt gelassen,daß die Zeugin Sch. zwischenzeitlich unter Zuhilfenahme ihres Kindes alsSchutzschild mit den Fäusten auf den Oberkörper des nicht mehr zurück-schlagenden T. eintrommelte, bis der Angeklagte mit zwei Messern auf die-sen zuging. Demnach ist nicht nachvollziehbar, daß der Angeklagte nach sei- - 10 -ner anfänglichen Flucht zwar den Schlag des T. gegen die Zeugin Sch. ge-sehen, nicht aber das weitere Geschehen wahrgenommen haben soll. Bei ent-sprechender Kenntnis dieser Lage, in der von T. gegen die weiter zuschla-gende Zeugin keine Tätlichkeit mehr ausging, würde eine Putativnothilfe zuderen Gunsten schon mangels eines aus der Sicht des Angeklagten abzuwen-denden Angriffs ausscheiden.3. Das Schwurgericht hat auch den erforderlichen Verteidigungswillen(vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 1 Putativnotwehr 1; Abs. 2 Erforderlichkeit 2 und 9;NJW 1998, 465, 466) nicht hinreichend belegt. Ein solcher wird zwar nicht ge-nerell durch die den Angeklagten mitbeherrschenden Haß- und Wutgefühleausgeschlossen (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Verteidigungswille 1; NStZ2000, 365, 366). Der Verteidigungswille hätte hier aber trotz der - nur mit derkörperlichen Überlegenheit des T. und ohne Angaben über dessen früheresVerhalten unzureichend begründeten - Furcht des Angeklagten vor dem - spä-ter - Geschädigten näherer Erörterung bedurft. Ein solcher Wille liegt ange-sichts der vom Angeklagten und Sch. gemeinsam erfolgten Provokation, derEntwendung des Küchenmessers, der Vielzahl der Stiche und der relativ ge-ringfügigen Gewaltanwendung des Geschädigten fern (vgl. BGH NJW 1990,2263, 2264). Auch die Einlassung eines Angeklagten zur subjektiven Tatseiteist anhand des Gesamtgeschehens zu überprüfen und nicht ohne weiteres alsunwiderlegbar zugrundezulegen (vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 6).IV.Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Se-nat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch und - 11 -verweist die Sache an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer desLandgerichts Magdeburg zurück.Tepperwien Maatz Athingnrn n!"#!
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