BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 267/07 vom 6. September 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 6. September 2007 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Dessau vom 15. M344rz 2007 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Zwar hat das Landgericht zu Unrecht einen "Hang" im Sinne des 247 64 StGB schon deshalb verneint, weil es beim Angeklag-ten Pers366nlichkeitsver344nderungen im Sinne einer Depravation nicht festzustellen vermochte (vgl. den Senatsbeschluss vom 11. Januar 2007 - 4 StR 516/06 - sowie auch die neuere Recht-sprechung des 1. Strafsenats: BGH, Beschluss vom 25. Juli 2007 - 1 StR 332/07); jedoch h344lt die Nichtanordnung der Un-terbringung in einer Entziehungsanstalt im Ergebnis der rechtli-chen Nachpr374fung stand, weil die Strafkammer - dem geh366rten Sachverst344ndigen folgend - ohne Rechtsfehler eine hinreichen-de Erfolgsaussicht verneint hat (vgl. 247 64 Satz 2 StGB n.F.). - 3 - Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Maatz Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible
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