BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 267/08 vom 11. September 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 11. September 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 11. Februar 2008 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer als Jugendschutzkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit schwerem sexuellem Missbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil r374gt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts vollzog der Angeklagte in der Nacht zum Ostersonntag des Jahres 1999 mit seiner damals 9j344hrigen Stieftochter, die ihn in seiner Wohnung besucht hatte, unter Anwendung von Gewalt den Geschlechtsverkehr. Nach der Tat befahl er dem M344dchen, nie-mandem von dem Vorfall zu erz344hlen, und drohte, es zu t366ten, wenn es sich nicht an seine Anweisung halten w374rde. In der Folgezeit hatten die Gesch344digte und der Angeklagte nur noch wenig Kontakt. Als sie Ende des Jahres 2006 eine 2 - 3 - Praktikumsstelle in einem Altenheim antreten wollte und sich deshalb am 26. Oktober 2006 amts344rztlich untersuchen lassen musste, traten bei ihr die Erinne-rungen an die Tat wieder hervor, als der Arzt sie aufforderte, sich freizumachen. Sie fiel in einen Schockzustand und musste in ein Krankenhaus gebracht wer-den. Ihrer Mutter erkl344rte sie, Ursache ihres Zusammenbruchs sei die verfah-rensgegenst344ndliche Tat gewesen. Am 30. Oktober 2006 erstattete dann die Mutter der Gesch344digten Strafanzeige gegen den Angeklagten. Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfene Tat bestritten; der Tatvorwurf sei das Resultat einer Intrige seiner von ihm geschiedenen Ehefrau. Das Land-gericht folgte jedoch der Aussage der Gesch344digten, auf deren Angaben die Feststellungen zur Tat beruhen. 3 2. Die Beweisw374rdigung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 4 In einem Fall, in dem - wie hier - Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abh344ngt, welchen Angaben das Gericht folgt, m374s-sen die Urteilsgr374nde erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umst344nde, die die Entscheidung beeinflussen k366nnen, erkannt und in seine 334berlegungen ein-bezogen hat (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 14, 17, 23, 29). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. 5 Nach den Urteilsfeststellungen machte das Tatopfer erstmals mehr als sieben Jahre nach der Tat die zu der Anzeigeerstattung f374hrenden Angaben zu der Vergewaltigung durch den Angeklagten. Die Jugendkammer meint, der Ge-sch344digten sei eine 223seelische Aufarbeitung223 des verfahrensgegenst344ndlichen Vorfalls nicht m366glich gewesen, so dass sich bei ihr als Folge der Tat (UA 8, 17) eine chronische Anpassungsst366rung (ICD-10: F 43.2) gebildet habe, die 6 - 4 - schlie337lich den zur Anzeigeerstattung f374hrenden Nervenzusammenbruch bei der amts344rztlichen Untersuchung im Jahre 2006 ausgel366st habe. Nach der Be-schreibung zu Kapitel ICD-10: F 43.2 beginnt die von der Jugendkammer he-rangezogene St366rung im Allgemeinen innerhalb eines Monats nach dem belas-tenden Ereignis und die Symptome halten meist nicht l344nger als sechs Monate an (vgl. Dilling et al., Internationale Klassifikation psychischer St366rungen 226 ICD 10 Kapitel V (F) 6. Aufl. [2008] S. 185). Hierzu verh344lt sich das Urteil nicht. Hin-zu kommt, dass die Gesch344digte von ihrem Freund N. schwanger wurde und mit 16 Jahren, also vor der amts344rztlichen Untersuchung, einen Sohn zur Welt brachte (UA 9). Da davon auszugehen ist, dass die Vorbereitung der Geburt und die Geburt selbst 344rztlich begleitet wurden, h344tte auch er366rtert werden m374ssen, warum es erst aufgrund der amts344rztlichen Untersuchung und nicht schon durch die 344rztlichen Untersuchungen zuvor zu dem zur Anzeigeerstat-tung f374hrenden "Schockzustand" bei der Gesch344digten kam. Die Sache muss daher neu verhandelt und entschieden werden, wobei sich die nunmehr erkennende Jugendkammer im Hinblick auf die Besonderhei-ten des Sachverhalts sachverst344ndiger Hilfe (vgl. hierzu BGH NStZ 2002, 490) bedienen sollte. Neben der Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage wird insbesondere auch den im Urteil angedeuteten 223psychischen Auff344lligkei-ten223 bei der Gesch344digten (UA 8, 12) nachzugehen sein. Falls es zu einer er-neuten Verurteilung des Angeklagten kommen sollte, werden das zur Tatzeit 7 - 5 - geltende Strafgesetz anzuwenden und bei der Straffindung der inzwischen ein-getretene Zeitablauf zu ber374cksichtigen sein (vgl. BGH NStZ 2008, 234, 235 f.). RiBGH Maatz ist wegen Kuckein Athing Urlaubs ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben. Kuckein Ernemann Mutzbauer
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