BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 267/11 vom 11. August 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. August 20 1 1 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer als Vorsitzender, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke, Bender, Dr. Quentin als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Recht sanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. November 2010 wird als unbegründet verworfen. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und versuchten Diebstahls in zwei Fällen zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheit s strafe von acht Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Von seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat es abgesehen. Die Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB wurde nicht erörtert. Die von der Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision ist auf das Unterbleiben von Maßregelanordnungen nach den §§ 63, 64 StGB beschränkt. I. D as sachverständig beratene Landgericht hat Folgendes festgestellt: 1. Der Angeklagte leidet spä testens seit dem Jahr 2001 an einer " schizophrenen Psychose mit akustischen und Leibhalluzinationen sowie angedeutetem Wahnerleben " . Wegen dieser Erkrankung befand er sich mehrfach in stationärer Behandlung. Zuletzt wurde er am 18. Juli 2008 aus 1 2 3 - 4 - einer psyc hiatrischen Fachklink entlassen. Seitdem wird er von seiner Hausärztin behandelt, die ihm Neuroleptika verschreibt. Der Angeklagte nimmt gelegentlich Amphetamin sowie seit zehn Jahren alle zwei bis drei Tage 0,5 Gramm Heroinzubereitung zu sich, um auf dies e Weise die Halluzinationen zu verringern . Mitte des Jahres 2009 setzte er zum wiederholten Male eigenmächtig die ihm verordneten Medikamente ab. Der Angeklagte ist in der Vergangenheit mehrfach strafrechtlich in E r- scheinung getreten. Im Jahr 2001 veru rteilte ihn das Amtsgericht Hamm wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus. Die Strafe wurde nach dem Ablauf der Bewährungszeit erlassen. In den Jahren 2006 bis 2008 wurde er z weimal w e- gen Diebstahls und einmal wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmi t- telgesetz zu Geldstrafen verurteilt. Zuletzt verurteilte ihn das Amtsgericht Hamm am 30. Januar 2009 wegen eines erneuten Diebstahls rechtskräftig zu einer zur Bewährung ausges etzten Freiheitsstrafe von drei Monaten. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Dass die abgeurteilten Taten in einem Z u- sammenhang mit der psychotischen Erkrankung des Angeklagten gestanden haben, vermochte das Landgericht nicht festzustellen . 2. Am 2. Januar 2010 brach der Angeklagte zusammen mit einem Begleiter in einem öffentlich zugänglichen Gebäude einen Schrank auf, um darin verwahrte Gegenstände (ein Fernsehgerät und verschiedene Flaschen) zu entwenden. Noch bevor sie etwas wegnehmen konnten, wurden beide gestellt und der Polizei übergeben . Am 11. Februar 2010 entwendete der Angeklagte in einem Drogeriemarkt ein Parfüm im Wert von 15 Euro. Bei der Tat wurde er beobachtet. Noch am selben Tage drang er in die Umkleidekabine einer Sportha lle ein und durchsuchte die dort abgelegte Kleidung einer 4 5 - 5 - Jugendfußballmannschaft nach stehlenswerten Gegenständen. Als er ein Mob iltelefon in einem Wert von 150 Euro an sich nehmen wollte, wurde er von einem Betreuer überrascht . Der Angeklagte legte darau fhin das Mobiltelefon zurück und wartete mit dem Betreuer auf die herbeigerufene Polizei. Am 25. März 2 010 stach der Angeklagte mit einem Schraubendreher in die Gummiabdichtung der Beifahrertür eines auf einem Firmengelände abgestellten Pkw, um diese aufzu brechen und das Fahrzeug nach stehlenswerten Gegenständen zu durchsuchen. Noch bevor er in das Wageninnere gelangen konnte, wurde er gestellt. Der Tat war ein Streit mit seinen Eltern vorausgegangen, der bei ihm zu einer psychischen Destabilisierung geführ t hatte. In allen Fällen verfolgte der Angeklagte die Absicht, das Diebesgut zu verkaufen, um Geld für den Ankauf weiteren Heroins beizubringen. 3. D as Landgericht hat die Tat vom 2. Januar 20 10 als versuchten Diebstahl gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 S atz 2 Nr . 2 und 3, §§ 22, 23 StGB gewertet. In der Entwendung des Parfums hat es einen vo llendeten Diebstahl (§ 242 Abs. 1 StGB) und in dem Vorfall in der Sporthalle einen versuchten Diebstahl gemäß §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, §§ 22, 23 StGB gesehen. Das Gesc hehen vom 25. März 2010 erfüllt aus Sicht des Landgerichts die Voraussetzungen eines versuchten Diebs tahls gem äß §§ 242, 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 , §§ 22, 23 StGB . Bei den Taten vom 2. Januar und 11. Februar 2010 hat das Landgericht angenommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auf G rund einer krankhaften seelischen Störung i.S.d. §§ 20, 2 1 StGB erheblich vermindert war und verhängte g egen den Angeklagten Freiheitsstrafen von zweimal fünf und einmal zwei Monaten ; die daraus gebildete Gesam tfreiheitsstrafe von acht Monaten hat es nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt. Hinsichtlich der Tat vom 6 7 - 6 - 25. März 2010 ist das Landgericht von einer vollständig aufgehobenen Steuerungsfähigkeit ausgegangen, weil der vorangegangene Streit mit den Eltern die b estehende Psychose verstärkt hat. Insoweit wurde der Angeklagte freigesprochen. 4. Eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kra n- kenhaus (§ 63 StGB) hat das Landgericht abgelehnt und zur Begründung au s- geführt, dass entgegen der angehört en Sachverständigen nicht festgestellt werden könne, dass der Angeklagte infolge seines Zustands für die Allgemei n- heit gefährlich sei . Die begangenen Taten seien nicht von einem erheblichen Gewicht. Auf die Vorverurteilungen könne die Gefahrenprognose nich t gestützt werden, weil ein Zusammenhang mit der Psychose des Angeklagten nicht fes t- stellbar gewesen sei. Die allgemein leicht erhöhte Gefährlichkeit schizophren Erkrankter lasse keinen sicheren Schluss auf die individuelle Gefährlichkeit des Angeklagten z u. Der Angeklagte habe trotz der bestehenden Erkrankung in den Jahren 2001 bis 2006 keine Straftaten begangen. Bei den festgestellten Taten habe er sich der drohenden Festnahme nie entgegengestellt und keinen Wide r- stand geleistet. Auch wenn angenommen werd e, dass der Angeklagte in Z u- kunft Taten begeht, die den festgestellten Taten vergleichbar sind, stünde seine Unterbringung außer Verhältnis zu deren Bedeutung und dem Grad seiner G e- fährlichkeit (§ 62 StGB). II. Die wirksam auf den unterbliebenen Maßregel ausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat in der Sache keinen Erfolg. 8 9 - 7 - 1. Die Nicht a nordnung d er Unterbringung des Angeklagten in einem ps y- chiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Nachprüfung stand. a) Hat jemand - wie vorliegend der Angeklagte - recht s widrige Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähi g- keit (§ 21 StGB) begangen, ordnet das Gericht nach § 63 StGB die Unterbri n- gung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebl i- che rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Dabei kommt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 62 StGB) sowohl bei der Bestimmung des Grades der Wahrscheinlichkeit neuer Straft a- ten, als auch bei der Entscheidung der Frage, ob diese als erheblich einzust u- fen sind, eine maßstabsetzende Bedeutung zu (BVerfG , NStZ 1986, 185). Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist au f G rund ihrer zeitl i- chen Unbegrenztheit eine außerordentlich beschwerende Maßnahme. Sie kann daher nur dann angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Taten begehen wird, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben (BGH , Urteil vom 2. März 2011 2 StR 550/10, NStZ - RR 2011, 240, 241; B e- schluss vom 22. Februar 2011 4 StR 635/10, NStZ - RR 2011, 202; Urteil vom 7. Januar 1997 5 StR 508/96, NStZ - RR 1997, 230 ). b) Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen , dass von dem Angeklagten in Zukunft allenfalls Straftaten zu erwarten sind, die in Art und Schwere den festgestellten Anlasstaten entsprechen. Das Landgericht hat weder den Vorverurteilun gen, noch den Ausführu n- gen der angehörten Sachverständigen zu entnehmen vermocht, dass die früh e- 10 11 12 13 - 8 - ren Straftaten des Angeklagten und damit auch die im Jahr 2001 abgeurteilte versuchte räuberische Erpressung in einem Zusammenhang mit seiner psych o- tischen Erkr ankung standen. Es hat deshalb zu Recht für die Beurteilung der krankheitsbedingten Gefährlichkeit des Angeklagten die Anlasstaten zum Ma ß- stab genommen . Mit ihrem hiergegen erhobenen Einwand, dass Zusamme n- hänge zwischen der bereits seit 2001 bestehenden Er krankung und den Vort a- ten naheliegend seien und entsprechende Feststellungen mit sachverständiger Hilfe in der Hauptverhandlung noch zu treffen gewesen wären, kann die Staat s- anwaltschaft nicht durchdringen , da sie eine entsprechende Aufklärungsrüge nicht i n zulässiger Form erho ben hat. Auch war das Landgericht nicht gehalten, die Hintergründe der zurüc k- liegenden Taten mitzuteilen. Zwar kann wie die Revision zutreffend ausführt auch lange zurückliegenden Taten eine indizielle Bedeutung für die Gefährl ic h- keitsprognose zukommen (vgl. BGH , Urteil vom 12 . Juni 200 8 4 StR 140/08, BeckRS 2008, 13076), doch wird dies regelmäßig nur bei Taten der Fall sein, die in einem inneren Zusammenhang zu der festgestellten Erkrankung gesta n- den haben und deren Ursache n icht in anderen , nicht krankheitsbedingten U m- ständen zu finden ist (vgl. BGH , Beschluss vom 20. Dezember 2001 4 StR 540/01, BeckRS 2001, 30228853). Einen Zusammenhang zwischen den Vort a- ten und der Erkrankung des Angeklagten vermochte das Landgericht jedo ch gerade nicht festzustellen. Allein mit der im Allgemeinen erhöhten Kriminalitätsbelastung schizop h- ren Erkrankter (vgl. Kröber/Lau in Kröber/Dölling/Leygraf/Sass, Handbuch der Forensischen Psychiatrie, Bd. 2, S. 313 ff.; Nedopil, Prognosen in der For ens i- schen Psychiatrie, S. 153 ff.) kann eine weitergehende Gefahrenprognose nicht begründet werden. Auf die Person des Angeklagten und seine konkrete L e- 14 15 - 9 - benssituation bezogene Risikofaktoren, die eine individuelle Disposition zur B e- gehung von Delikten jense its der Anlasstaten belegen könnten, lassen sich den getroffenen Feststellungen nicht entnehmen. c ) Die Bewertung der Strafkammer, die von dem Angeklagten weiterhin zu erwartenden Diebstahlstaten führen nicht zu einer schweren Störung des Rechtsfrieden s und können deshalb seine Unterbringung in einem psychiatr i- schen Krankenhaus nicht rechtfertigen , weist keinen Rechtsfehler auf . aa) Da das Gesetz keine Beschränkung auf bestimmte Tatbestände vo r- genommen hat, kann die Frage, ob eine zu erwartende Straf tat zu einer schw e- ren Störung des Rechtsfriedens führt, grundsätzlich nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden (BGH , Beschluss vom 22. Februar 2011 4 StR 635/10, NStZ - RR 2011, 202; Beschluss vom 26. April 2001 4 StR 538/00, StV 2002, 477f.) . Dabei können sich nähere Darlegungen erübrigen, wenn sich wie in aller Regel bei Verbrechen oder Gewalt - und A g- gressionsdelikten eine schwere Störung des Rechtsfriedens bereits aus dem Gewicht des Straftatbestandes ergibt, mit dessen Verwirklichung gerechnet werden muss (BGH , Beschluss vom 22. Februar 2011 4 StR 635/10, NStZ - RR 2011, 202; Urteil vom 12. Juni 2008 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563, 564; Beschluss vom 24. November 2004 1 StR 493/04, NStZ - RR 2005, 72, 73). Dagegen wird d ie Annahme einer schweren Störung des Rechtsfriedens nur in Ausnahmefällen zu bejahen sein, wenn die zu erwartenden Delikte nicht zumi n- dest den Bereich der mittleren Kriminalität erreichen (BGH , Urteil vom 2. März 2011 2 StR 550/10, NStZ - RR 2011, 240, 2 41; Beschluss vom 18. März 2008 4 StR 6/08 , R & P 2008, 226, 227 ; Beschluss vom 18. Februar 1992 4 StR 27/92, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 16; Beschluss vom 28. Juni 2005 4 StR 223/05, NStZ - RR 200 5 , 303, 304; SSW - StGB /Schöch, § 63 R n. 25 16 17 - 10 - mwN.). Wic htige Gesichtspunkte bei der Einzelfallerörterung sind die vermutl i- che Häufigkeit neuerlicher Delikte und die Intensität der zu erwartenden Rechtsgutsbeeinträchtigungen (vgl. BGH , Beschluss vom 22. Februar 2011 4 StR 635/10, NStZ - RR 2011, 202; Hanack JR 1977, 170, 171). bb) Danach hat das Landgericht die Voraussetzungen für eine Unterbri n- gung nach § 63 StGB rechtsfehlerfrei für nicht gegeben erachtet. Diebstahlstaten, die Regelbeispiele des besonders schw eren Falles gem. § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB e rfüllen, sind - wie die Revision zutreffend geltend macht - dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen und damit grun d- sät z lich geeignet, eine Maßregelanordnung nach § 63 StGB zu rechtfertigen (vgl. BGH , Urteil vom 5. Juli 1989 - 2 StR 271/89 Tz. 8; Urteil vom 23. Juni 1976 3 StR 99/76, NJW 1976, 1949 ; Fischer, StGB , 58 . Aufl. , § 63 Rn. 17; Münc h- KommStGB/van Gemmeren § 63 Rn. 3 4 mwN). Bei der gebotenen Einzelfallbewertung hat die Strafkammer jedoch zu Recht berücksichtig t , dass der Angeklagte be i drei der vier Anlasstaten gestellt werden konnte und seine Festnahme jeweils widerstand s los duldete (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 1997 5 StR 508/96, NStZ - RR 1997, 230). Wenig erfolgversprechend angelegte und deshalb leicht zu vereitelnde Versuche ste l- len zudem nur eine eingeschränkte Bedrohung für die betroffenen Rechtsgüter dar. Soweit der Angeklagte seine Diebstahlstaten überhaupt vollenden konnte, war der angerichtete Schaden gering. Die vom Landgericht festgestellte G e- werbsmäßigkeit (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) bezieht sich vorrangig auf die Tatmotivation. Auf den äußeren Zuschnitt der einzelnen Taten und deren G e- fährlichkeit hat sie keinen prägenden Einfluss (BGH, Beschluss vom 7. Januar 1997 5 StR 508/96, NStZ - RR 1997, 230). 18 19 20 - 11 - Vor dies em Hintergrund weist die Ablehnung der Unterbringung des A n- geklagten durch die Strafkammer keinen Rechtsfehler auf. Dies gilt umso mehr, wenn wie vorliegend der Angeklagte der Täter nur vermindert schuldfähig ist, sodass gegen ihn eine Strafe verhängt werden kann und sein rechtswidriges Verhalten deshalb nicht sanktionslos bleibt (vgl. BGH , Beschluss vom 18. Fe b- ruar 1992 4 StR 27/92, BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 16; Urteil vom 23. Juni 1976 3 StR 99/76, NJW 1976, 1949). d ) Die Ablehnung der Unt erbringung des Angeklagten in einem psychia t- rischen Krankenhaus ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Landg e- richt der abschließenden Bewertung der Sachverständigen zur Gefährlichkeit des Angeklagten nicht gefolgt ist, ohne die gutachterlichen A usführungen der Sachverständigen in allen Einzelheiten mitzuteilen. Denn die Ablehnung der Maßreg elanordnung hat die Strafkammer ( auch ) auf Verhältnismäßigkeitserw ä- gungen gestützt . Ob zu erwartende Straftaten erheblich sind und die Anordnung einer Unterbri ngung de n Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahrt , ist eine Recht s- frage, die der Tatrichter zu entscheiden hat (vgl. BVerfG , NStZ 1986, 185). 2 . Schließlich stellt auch der Umstand, dass das Landgericht eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehun gsanstalt nach § 64 StGB nicht erörtert hat, keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar. Nach § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO müssen die Gründe für die Nichtanordnung einer Maßregel nur dann angegeben werden, wenn eine Anordnung dieser Maßregel in der Hauptverhan dlung beantragt worden ist. Die Revision hat nicht vorgetragen, dass ein Antrag auf Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gestellt worden wäre. Darüber hinaus ist die Nichtanordnung einer Maßregel in den schriftlichen Urteilsgründen nur 21 22 23 24 - 12 - dann zu erörtern, wenn die Umstände des Einzelfalls dazu drängen (BGH , Urteil vom 9. Juni 1999 3 StR 89/99, NJW 1999, 2606). Dies war hier in Bezug auf § 6 4 StGB nicht der Fall. An einer Psychose leidende Täter, bei denen sich wie bei dem Angeklagten eine sekundäre Abhängigkeit von Alkohol oder Betäubungsmitteln ausgebildet hat, sind in aller Regel in einer Entziehungsanstalt nicht erfolgreich behandelbar (vgl. BVerfGE 91, 1, 22; Schöch in LK - StGB , 12. Aufl. , § 64 Rn. 140; MünchKommStGB/van Gemmeren § 64 Rn. 58; Heilmann/Scherbaum in Kröber/Dölling/Leygraf/Sass, Handbuch der Fore nsischen Psychiatrie, Bd. 4, S. 5 70 ; Penners, Zum Begriff der Aussichtslosigkeit einer Entziehungskur nach § 64 StGB, 1985, S. 139 f.). Dass bei dem Angeklagten Umstände vor liegen, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht. - 13 - 3 . Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels und die Überbürdung der notwendi gen Auslagen des Angeklagten folgt § 473 Abs. 1 und 2 StPO. Mutzbauer Roggenbuck Franke RiBGH Bender ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschrifts - leistung gehindert. Mutzbauer Quentin 25
Full & Egal Universal Law Academy