BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 267 /1 1 vom 1 . Juni 201 5 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. hier: Antrag auf Pauschgebühr - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 . Juni 201 5 beschlossen : Der Antrag von Rechtsanw alt L. aus Dortmund , ih m für sei - ne Tätigkeit als Pflichtverteidiger des Angeklagten für die Revis i- onshauptverhandlung eine Pauschvergütung zu bewilligen, wird abgelehnt . Gründe: 1. Der Antragsteller wurde dem Angeklagten durch Verfügung des Vo r- sit zend en des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 2011 als Ve r- teidiger für die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof bestellt. Gege n- stand des Verfahrens war eine Revision der Staatsanwaltschaft. Rechtsanwalt L. hat an der Revisionshaupt verhandlung vom 11. August 2011 teilgenommen. Diese dauerte von 9.15 Uhr bis 10.10 Uhr. In der Zeit von 9.40 Uhr bis 10.00 Uhr war die Sitzung unterbrochen. Mit Schreiben vom 4. November 2014 hat Rechtsanwalt L. bean - tragt, ihm für die Wahrnehmun g des Hauptverhandlungstermins gemäß § 51 RVG eine Pauschgebühr zu bewilligen, weil für ihn ein zweitä g iger Aufwand erforderlich gewesen sei, um den Termin wahrnehmen zu können. Das gesetz - liche Abwesenheitsgeld reiche für eine Abgeltung nicht aus. 1 2 3 - 3 - 2. Di e Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG für die Vorbereitung und Wahrnehmung der Revision s- hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof - nur insoweit ist der Bundes - gerichtshof nach § 51 Abs. 2 Satz 2 RVG zuständi g (BGH, Beschluss vom 8. Sep tember 1970 - 5 StR 704/68, BGHSt 23, 324) - liegen nicht vor. a) Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG ist Voraussetzung der Bewill i- gung einer Pauschgebühr, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht, dass diese wegen des bes onderen Umfangs oder der besonderen Schwieri g- keit der Sache bzw. des betroffenen Verfahrensabschnitts nicht zumutbar ist. Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt dabei die Ausnahme dar; die anwal t- liche Mühewaltung muss sich von sonstigen - auch überdurch schnittlichen Sachen - in exorbitanter Weise abheben ( BGH, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 4 StR 73/10, Rn. 5; Beschluss vom 17. September 2013 - 3 StR 117/12 , Rn. 5). Bei der Beurteilung ist ein objektiver Maßstab zu Grunde zu legen (vgl. BVerfG, NJW 20 05, 1264, 1265 mwN). Entscheidend ist, ob die konkrete Stra f- sache selbst umfangreich war und infolge dieses Umfangs eine zeitaufwändig e- re, gegenüber anderen Verfahren erhöhte Tätigkeit des Verteidigers erforderlich geworden ist. Dabei ist nur der Zeitaufwa nd berücksichtigungsfähig, der allein aus verfahrensbezogenen Tätigkeiten des Pflichtverteidigers herrührt, nicht hi n- gegen solcher, der seinen Grund in nur verteidigerbezogenen/persönlichen Umständen hat (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24. August 2010 - 1 AR 2/09, Rn. 18 zitiert nach juris; OLG Hamm, NStZ 2007, 343). b) Gemessen daran erscheinen dem Senat die gesetzlichen Gebühren als angemessen und ausreichend. Die rechtlich nicht schwierige Strafsache hatte keinen besonderen Umfang. Dass die Wahrnehmung des Hauptverhan d- lungstermins für den Verteidiger mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden 4 5 6 - 4 - war, ändert daran nichts. Sie beruht auf in seiner Person liegenden Umständen und wird durch den Anspruch auf Erstattung der entstandenen Fahrt - und Übernachtungs kosten sowie auf Zahlung eines Tages - und Abwesenheitsge l- des ausgeglichen (Nr. ff . VV zu § 2 Abs. 2 RVG), der von dem Verteidiger offensichtlich auch geltend gemacht worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2002 - 4 StR 225/00 zu § 99 BRAGO; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Dezember 2014 - 2 AR 36/14, Rn. 42 zitiert nach jur is; OLG Saarbrücken, Be schluss vom 24. August 2010 - 1 AR 2/09, Rn. 18 zitiert nach juris; OLG Hamm, NStZ 2007, 343; Kroiß in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. , § 51 Rn. 23 Stichwort Reisekosten; Burhoff, RVG Straf - und Bußgeldsachen , 3. Aufl. , § 51 Rn. 99). Das s die Nichtberücksichtigung des erforderlichen Zeitaufwands für die Anreise zum Gerichtsort bei der Bemessung des Umfangs der Sache nach § 51 RVG zu einer Überschreitung der von Verfassungs wegen zu beachtenden Z u- mutbarkeitsgrenze führt, ist weder dargetan noch ersichtlich (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1264, 1265). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
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