BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 267 /12 vom 1. August 2012 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführer s am 1. August 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge richts Dortmund vom 30. Januar 2012 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Ra u- bes in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat seine Unterbring ung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von einem Jahr und neun Monaten der Freiheitsstrafe angeordnet. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die mit der allgemeinen Sachrüge und zwei Verfahrensrügen begründet ist. Das Rechtsmitt el hat keinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen Recht s- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Verfahrensrügen gre i- fen nicht durch. 1 2 - 3 - 1. Die Rüge der Verle tzung der Aufklärungspflicht, § 244 Abs. 2 StPO, ist unbegründet. Weil die Täterbeschreibung des Zeugen M . in wesent - lichen Punkten vom Aussehen des K . abwich, musste sich die Strafkam - mer nicht gedrängt sehen, eine Wahllichtbildvorlage oder eine Wahlgegenübe r- stellung durchzuführen. 2. Auch die Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 2 StPO hat keinen E r- folg. Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde: Am dritten und letzten Hauptverhandlungstag war die Beweisaufnahme geschlossen worden, die Staatsanwaltschaft und der Verteidige r stellten ihre r- handlung wurde erneut in die Beweisaufnahme eingetreten. Die Staatsanwal t- schaft beantragte im F all 1 der Anklage die Tat auf den besonders schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu beschränken. Die Ve r- teidigung gab keine Stellungnahme ab. Es erging ein entsprechender Gericht s- beschluss. Unmittelbar danach wurde das Urteil verkü ndet. Es kann dahinstehen, ob ein Verfahrensfehler überhaupt vorliegt oder ob die Beschränk ung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO durch einen unmittelbar vor dem Urteil verkündeten Beschluss auch dann noch Teil der a b- schließenden Entscheidung d es Gerichts ist, wenn die Zustimmungserklärung der Staatsanwaltschaft nach protokolliertem Wiedereintritt in die Beweisau f- nahme unmittelbar vorher erteilt worden is t (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2001 4 StR 414/00, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintr itt 13). Der Senat kann unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ausschließen, dass das Urteil auf dem Verstoß beruht. 3 4 5 6 - 4 - Der Angeklagte war hinsichtlich des Falles 1 der Anklage bzw. der Urteilsgründe geständig. Er hatte, als ihm zuvor das l etzte Wort erteilt worden war, ausdrücklich erklärt, nichts mehr sagen zu wollen. Anhaltspunkte dafür, dass er Ausführungen gemacht hätte, wenn ihm das letzte Wort nochmals e r- teilt worden wäre, sind nicht ersichtlich. Mutzbauer Roggenbuck Franke Schmitt B ender 7
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