BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 267 /13 vom 10. September 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwe rdeführers am 10. September 2013 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 29. November 201 2 wird als unbegründet ve r- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrech t- fe rtigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. - 2 - Ergänzend zu den A usführungen des Generalbundesanwalts in der Antrag s- schrift vom 28. Juni 2013 bemerkt der Senat : Auch die Rüge , der Eröffnungsbeschluss sei wegen unrichtiger Besetzung u nwirksam, hat keinen Erfolg. Selbst wenn ein Besetzungsfehler bei Erlass des E r- öffnungsb e s chlusses vorläge, hätte dies dessen Unwirksamkeit nicht zur Folge; se i- ne bloße Fehlerhaftigkeit kann gemäß § 336 Satz 2 StPO i.V. m it § 210 StPO mit der Revision nicht gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 1981 - 3 StR 269/80, NStZ 1981, 447 m. Anm. Rieß; Meyer - Goßner, StPO, 56. Aufl., § 207 Rn. 11, 14 jeweils mwN). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
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