BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 267 /14 vom 30. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwa lts und des Beschwerdeführers am 30. Juli 201 4 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO , § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen : 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Bochum vom 19. Dezember 2013 wird mit der Ma ß- gabe als unbegründet verwor fen, dass die für d ie Tat 35 fes t- gesetzte Einzelstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe entfällt und angeordnet ist, dass zwei Jahre der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstal t zu vollziehen sind. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Hande l- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, unerlau b- te n Handeltreiben s mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 27 Fällen und unerlaubte n Handeltreiben s mit Betäubungsmitteln in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass noch 15 Monate der Fre i- heitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Außerdem wurde der Ve r- 1 - 3 - fall von Wertersatz in Höhe von 50.000 Euro angeordnet. Die hiergegen geric h- tete Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die für die Tat 35 festgesetzte Einzelstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten Freiheitsstr afe entfällt. Das Landgericht ist zutreffend davon ausg e- gangen, dass die Verkäufe von zwei Kilogramm Marihuana an den Abnehmer M. (Tat 35) und einem Kilogramm Marihu ana an den Abnehmer R . (Tat 34) konkurrenzrechtlich nur als ein Fall des unerla ubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 Bt M G) zu we r- ten sind, weil die umgesetzten Betäubungsmittel aus einer Gesamtmenge stammten (BGH, Beschluss vom 11 . Januar 2012 5 StR 445/11, NStZ - RR 20 12, 121, 122; Be schluss vom 28. Juni 2011 3 StR 485/10, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr . 1 Konkurrenzen eine Einzelstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten festgesetzt. Da materiell - rechtlich nur eine mit Strafe zu belegende Tat gege ben ist, konnte die für die Tat 35 festgesetzte (zweite) Einzelstrafe nicht bestehen bleiben. Der Bestand der Gesamtstrafe wird dadurch nicht in Frage gestellt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei Zugrundelegung der verbleibenden Einzelstr afen eine niedrigere Gesamtstrafe ver hängt hätte. 2 - 4 - Der Ausspruch über den vorweg zu vollziehenden Teil der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe war aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 16. Juni 2014 gemäß den Vorgaben de s § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB abzuändern; das Verschlechterungsverbot ( § 358 Abs. 2 StPO ) steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2011 4 StR 168/11, Rn. 2; Beschluss vom 16. Dezember 2009 2 StR 532/09 , StraFo 2010, 117 mwN ). Sost - Sc heible Roggenbuck Mutzbauer Bender Quentin 3
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