ECLI:DE:BGH:2018:270918B4STR267.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 267 /1 8 vom 27. September 201 8 in der Strafsache gegen Aliasdaten: wegen Nötigung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. Septembe r 2018 einstimmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 9. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil d es Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. Juli 2018 bemerkt der Senat: 1. Die Rüge der nicht vorschriftsmäßig en Besetzu ng des Tatgerichts (§ 338 Nr. 1 StPO) ist unbegründet. Gemäß § 21g Abs. 2 Halbs atz 2 GVG durfte d i e Stra f- kammer einen Wechsel in der Zusammensetzung des Spruchkörpers zum Anla ss nehmen, die kammerinterne Geschäftsverteilung unterjährig im Rahmen des Erfo r- d erlichen zu ändern. Die Änderung konnte auch bereits terminierte , d. h. eröffnete Verfahren erfassen ( BGH, Beschluss vom 11. Jul i 2001 5 StR 155/01, BGHR StPO § 338 Nr. 1 Bei sitzer 8; vgl. auch BGH , Urteil vom 1. August 2002 3 StR 496/01, NStZ - RR 2003, 14, 15 ), sofern nicht gezielt einzelne Sachen ausgesucht und einem anderen Richter zugewiesen wurden, wozu die Revision nichts vorträgt und wofür auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. 2. Die Rüge, das Befangenheitsgesuch gegen den Vorsitzenden s ei zu U n- recht zurückgewiesen worden (§ 338 Nr. 3 StPO), ist unbeschadet des unzutreffe n- den Vortrags zum Ende der Hauptverhandlung jedenfalls unbegründet. Durch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden, wonach es sich bei seiner Erwiderung auf den gestellt en Antrag um eine spontane Unmutsäußerung gehandelt habe, ist die Besorgnis der Befangenheit hinreichend ausgeräumt worden . Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke
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